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Im deutschen Reich · 1902-08-01 · Heft 8 (August 1902) · p. 412

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
8 (1902)
Issue
Heft 8 (August 1902)
Article
Das Endurtheil in der Konitz-Affaire
Date
1902-08-01
Page
412 (sequence 4)
Language
German
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112 v'Sm deutschen Reich. Wassergraben gefundenen, dann ebenfalls in Spiritus anfbewahrten Kopfes nebst Halstheiles des Ernst Winter vorgenommen. Hierbei haben sie ihr früheres Gutachten aufrecht erhalten. Am 16. und 17. Mai 1909 haben die Gcrichtsärzte Pr. Mittenzweig und Pr. Stornier eine Nachobduktron an sämmtlichen vorbezeichneten, in Spiritus aufbewahrt gewesenen Leichentheilen vorgenommen. Dabei haben sie ihr vorläufiges Gutachten dahin abgegeben, daß Winter höchstwahrscheinlich an Verblutung gestorben sei, das; sich außerdem Zeichen der Erstickung an der Leiche gefunden hätten, und daß wahrscheinlich die Verletzung den Verstorbenen getroffen habe, während sein Bewußtsein durch beginnende Erstickung gestört gewesen wäre. Darauf haben Pr. Müller und Pr. Bleste das schriftliche Gutachten vom 29. Juni 1990 und die Gerichtsärzte Pr. Mittenzweig und Pr. Störmer das schriftliche Gutachten vom 6. August 1999 erstattet. In diesen Gutachten haben die genannnten vier Aerzte ihre Ansichten näher begründet. Dabei ist bemertenswerth, daß die Aerzte Pr. Müller und Pr. Bleske erklärt haben, daß auch sie an nehmen, daß der tödtlichen Halsverletzung ein Erstickungsversuch vorausgegangen sei. Ferner hat der Gerichtsarzt, Privatdozent Pr. Puppe, auf Erfordern das schriftliche Gutachten vom 3. December 1999 über die muthmaßliche Todesursache des Winter erstattet. Er hat in diesem Gutachten seine Ansicht schließlich dahin zusammengefaßt-. 1. Die Feststellung der Todesursache des verstorbenen Gvmnasiasten Ernst Winter ist nicht mit Sicherheit möglich. 2. Die für die Verblutung, insbesondere die für die Verblutung durch Halsschnitt sprechenden Momente sind unsicher und unzuverlässig. 3. Den einzigen' Anhaltspunkt für die Erklärung des Todes bieten die Erstickungs- Erscheinungen. 4. Es ist anzunehmen, daß alle Schnitte nach dem Tode angelegt sind, und daß lediglich eine Leichenzerstückelung vorliegt. Demnächst ist ein Obergutachten von dem königlichen Medicinalcollegium der Provinz Westpreußen in Danzig erfordert und unterm 7. September 1991 erstattet worden. Das Medicinalcollegiuin spricht sich dahin aus: 1. Der Tod des Ernst Winter ist durch Erstickung erfolgt. 2. Die Annahme, daß der an der zerstückelten Leiche Winters Vorgefundene Halsschnitt bei Lebzeiten Winters ausgeführt wurde und den Verblutungstod herbeiführte, entbehrt der wissenschaftlichen Begründung. 3. Der Tod erfolgte ainjl. März 1900 innerhalb der ersten sechs Stunden nach der genossenen Mittagsmahlzeit. 4. Der Nachweis von Spermaflecken an der Außenseite der Hose und Weste macht es wahrscheinlich, daß Winter kurz vor dem Tode den Beischlaf auösührte oder auszuführen

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