Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 8 (1902)
- Issue
- Heft 8 (August 1902)
- Article
- Das Endurtheil in der Konitz-Affaire
- Date
- 1902-08-01
- Page
- 410 (sequence 2)
- Language
- German
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410 Im deutschen Reich. ihrem Gutachten vom 29. Juli 1900, allerdings dahin geäußert, daß die Zerstückelung der Leiche durch die Hand eines Menschen ausgeführt worden sei, der mit der Zertheilung von geschlachteten oder gefallenen Thieren vielfach beschäftigt gewesen ist. Auch die Aerzte Dr. Mittenzweig und Dr. Störmer haben in ihrem Gutachten vom 6. August 1900 der Meinung Ausdruck verliehen, daß die Zerstückelung des Körpers mit einem scharfen Instrument und einer Säge von „kundiger Hand" geschehen sei. Hierdurch wird zwar der Annahme Raum gegeben, daß dem Thäter ein gewisser Grad von Sachkunde beigewohnt haben mag. Allein solche Sachkunde kann auch Personen beiwohnen, die nicht gerade berufsmäßig das Schlachten betreiben. Jedenfalls erscheint der Schluß, daß der Thäter kein anderer als ein Fleischer gewesen ist, in dieser Ausschließlichkeit nicht berechtigt. Das Gutachten des Medizinalraths Dr. Müller vom 9. April 1900, welches den Obduktionsbefund bei dem am 25. Januar 1884 ermordeten Knaben Onofrius Cybulla aus Skurz mit dem Obduktionsbefunde bei Ernst Winter vom 28. März 1900 vergleicht, zwischen beiden Befunden gewisse Aehnlichkeiten feststellt und zu dem Schlüsse gelangt, daß wahrscheinlich ein Thäter beide Personen ermordet habe, beruht auf persönlicher Anschauung und bietet keine sichere Grundlage für einen bestimmten Verdacht gegen die Eingangs des Antrages bezeichneten Beschuldigten. Wenn namentlich sowohl bei Cvbulla wie bei Winter der Schnitt zur Auslösung des einen Kniegelenks oberhalb desselben statt richtig unterhalb der Kniescheibe angebracht worden war, so läßt dies nur darauf schließen, daß in beiden Fällen der Thäter eine Person war, die den Bau und innern Zusammenhang des menschlichen Körpers nicht genügend kannte. Ob der Schrei, den einige Zeugen am Abend des 11. Marz 1900 gehört haben (Prätorius und Marie Borstg zwischen 7 und 8 Uhr Abends, Helene von Grabowski zwischen 8 und 9 Uhr Abends) in oder vor dem Lewy'schen Hause ausgestoßen worden sei und überhaupt mit dem Tode des Ernst Winter in Verbindung stehe, hat sich nicht feststellen lassen. In dieser Beziehung wird den Darlegungen in dem ablehnenden Bescheide des Ersten Staatsanwalts vom 25. September 1901 lediglich beigetreten. Der als Zeuge neu benannte Gärtner Thomas von Grabowski ist am 14. Februar 1902 vor dem Ersten Staatsanwalt in Könitz vernommen worden und hat hierbei bekundet, daß er selbst von einem Schrei überhaupt nichts gehört habe, daß ihm vielmehr nur am nächsten Morgen seine Tochter Helene erzählt habe, sie hätte einen ans der Nähe der Synagoge