Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 8 (1902)
- Issue
- Heft 6-7 (Juni 1902)
- Article
- Berlin
- Date
- 1902-06-01
- Page
- 371 (sequence 6)
- Language
- German
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Korrespondenzen. 371 den Polizeipräsidenten nicht rein fachliche Gründe für die getroffene Maßregel bestimmend gewesen sind. Bei der Verhandlung der Beleidigungsklage der Direktoren der Versicherungsgesellschaft „Viktoria" gegen Koffert, Hans von M osch Parischke u. Gen. ereignete sich am 14. Mai d. Js. kurz vor Schluß der Beweisaufnahme ein interessanter Zwischenfall. Der Angeklagte v. Mosch h.ckte bei seiner letzten Vernehmung erklärt, daß er das sogenannte „Extrablatt", das einen Nachdruck der Koffertschen Broschüre enthielt und mit höhnischen Bemerkungen versehen war, nicht selbst verfaßt habe. Er weigere sich aber, den Vcrfaffer zu nennen. Im Laufe der Beweisaufnahme hatte darauf ein Zeuge bekundet, daß der mit Hans von Mosch gemeinsam den antisemitischen „Deutschen Volksbund" leitende Rechtsanwalt Jüngst, der als Vertbeidiger in dieser Sache fungierte, der Derfaffer des Extrablatts sei. Der Angeklagte v. Mosch gab darauf die Erklärung ab, daß er nunmehr keine Veranlassung mehr habe, den Namen des Verfassers zu verschweigen; es sei der Rechtsanwalt Jüngst. Daß dieser trotzdem die Verteidigung Kosiert's übernommen hatte, war auffallend genug, und noch sensationeller wirkte es, daß er, als Zeuge vernommen, zugeben mußte, den Abdruck der Broschüre veranlaßt und mit Bemerkungen versehen zu haben. Vorher habe er sich indessen bei maßgebenden Persönlichkeiten erkundigt, und diese hätten ihm gesagt,. daß gegen die „Viktoria" sehr viel vorläge, er kenne den Nachdruck ruhig bewirken. Daß durch die Broschüre das Gerücht entstanden sei, die „Viktoria" sei „pleite", habe er nicht gewußt. Von der Vereidigung dieses Zeugen sah das Gericht wegen Verdachts der Theilnahme ab. Dieser Verdacht war für den Herrn Vcrtheidiger um so bedenklicher, als der Beamte im Versicherungsamt, Marmetzke, der alljährlich die Bücher der großen Versicherungsanstalten zu prüfen hat, bekundete, daß er nie eine Unregelmäßigkeit bei der „Viktoria" aufgefunden habe. Allerdings seien in Betreff der Geschäftsführung Beschwerden eingegangen, sie hätten sich aber stets als unbegründet erwiesen. Der.Gerichtöhof hielt die gegen die „Viktoria" erhobenen Vorwürfe des Koffert für ungeheuer schwer und durchaus unerwiesen. Der Angeklagte v. Mosch sei nach demZeugniß des Rechtsanwalts Jüngst und anderer Personen zur Zeit der Herausgabe der Extraausgabe der „DeutschenHochwacht"verreist gewesen. Aber der Angeklagte v. Mosch habe schon einen Tag nach der Extraausgabe davon Kenntniß bekommen; er habe nichts gethan, um dieselbe zurückzuziehen, sondern den Weitervertrieb selbst in die Wege geleitet, und da er als verantwortlich auf den Extraausgaben verzeichnet stehe, so