Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 8 (1902)
- Issue
- Heft 6-7 (Juni 1902)
- Article
- Die bayrischen Parlamentarier jüdischen Glaubens
- Date
- 1902-06-01
- Page
- 340 (sequence 8)
- Language
- German
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340 Zm deutschen Reich. werden sollen, und erinnert <m Professor Herz in Erlangen, der Dem Lande zur Ehre und zum Ruhme gereiche. „Protestanten und Katholiken haben öfter schon zu diesem Lehrer ihre Zuflucht in ihren Nöthen genommen, und er hat sie nicht gefragt, ob sie protestantisch oder katholisch sind, er hat ihnen mit seinem ganzen Wissen und seiner vollen Kraft, kein Opfer scheuend, uneigennützig zu helfen gesucht, und sein Streben war oft von Erfolg gekrönt."* *) Dieselbe Tendenz hat eine jedenfalls auf Frankenburger's Veranlassung zurückzuführende und von ihm unterschriebene Interpellation, welche sein intimer Freund, Abgeordneter Crämer, am 20. April 1872 einbrachte und die folgenden Inhalt hatte: „Die vom Kriege auferlegten Opfer werden von allen Angehörigen des Staates ohne Unterschied der Confession gleich freudig getragen. Nun hat das Commando eines bayerischen Regiments einem Soldaten israelitischer Confession die Zulassung zur Prüfung als Zahlmeister-Aspirant verweigert. Wie verträgt sich das mit dem Reichsgesetz vom 22. April 1871 betreffend die Gleichberechtigung der Confessiouen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung?" Der Knegsminister gab eine befriedigende Erklärung. Was ein Kriegsminister heutzutage verfügen würde, ist uns nicht zweifelhaft. Man sieht, es war damals Frühlingszeit im neuen Reiche, und auch die Israeliten durften sich noch ihres Lebens freuen, weil noch niemand daran dachte, an den Emancipationsrechten und Gleichheitsgesetzen, welche die Krone des Reichsgebäudes waren, zu rütteln und zu deuteln. Um so mehr musste es als ungeheuerlicher Anachronismus empfunden werden, daß trotz aller papierenen Gleichheitsgesetze an zahlreichen Orten Bayerns noch die sogenannten Judensteuern unter mancherlei absonderlichen Titeln (wie Berchtgroschen, Schmattgeld und Wölfelstcuern), namentlich aber als Stolgebührcn und Neujahrsgelder an Pfarrer und Bürgermeister und sogar an Thürmer und Musikanten entrichtet werden mußten. Das war wie eine Idylle des Mittelalters mitten in der neuen Zeit. Sogar Gerichts- und Verwaltungsbehörden erklärten diese Judensteuern als zu Recht bestehend unter Berufung auf Verordnungen v. I. 1661 und 166b, auf Grund welcher der jüdische Erwerber eines christlichen Hauses verpflichtet war, bei allen Geburten, Heirathen und Sterbefällen dieselbe Stola an den Geistlichen und Kirchendiener zu zahlen, als wenn das betreffende Haus sich noch im Besitze eines Christen befände.*) *) Heber Prof. Herz vgl. „Im Deutschen Reich" 1902 S. 20 ff. *) Vgl. Eckstein: Geschichte der Juden im ehem. Fürstbiöthum Bamberg. S. 224 ff.