Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 8 (1902)
- Issue
- Heft 6-7 (Juni 1902)
- Article
- Das Toleranz-Gesetz
- Date
- 1902-06-01
- Page
- 316 (sequence 4)
- Language
- German
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316 Fm deutschen Reich. „Unberührt bleiben die allgemeinen polizeilichen Vorschriften der Landesgesetze über das Vereins- und Versammlungswesen." Bei der Fortsetzung der zweiten Lesung des Gesetzes handelte es sich um den 2, welcher nach den Kommissionsbeschlüssen lautete: „Für die Bestimmung des religiösen Bekenntnisses, in welchem ein Kind erzogen werden soll, ist die Vereinbarung der Eltern maßgebend, welche jeder Zeit vor oder nach der Eingebung der' Ehe getroffen werden kann. Die Vereinbarung ist auch nach dem Tode des einen oder beider Elterntheile zu befolgen." Mit zur Debatte wurde der, eine der schwierigsten Materien des Gesetzes darstellende § 2 a der Kommissionsbeschlüsse gestellt: „In Ermangelung einer Vereinbarung der Eltern gelten für die Bestimmung des Bekenntnisses, soweit nicht nachfolgend ein Anderes vorgeschriebcn ist, die Vorschriften deS Bürgerlichen Gesetzbuches über die Sorge für die Person des Kindes. Steht dem Vater oder der Mutter das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen, neben einem dem Kinde bestellten Vormunde oder Pfleger zu, so geht bei einer Meinungsverschiedenheit über die Bestimmung des religiösen Bekenntnisses, in welchem das Kind zu erziehen ist, die Meinung des Vaters oder der Mutter vor." Nach längerer Diskussion lehnte der Reichstag ein von der Freisinnigen Vereinigung und den Nationalliberalen unterstütztes Amendement des Abg. Schräder, sowie einen von den Deutjchkonservativen unterstützten Antrag Oertel ab und nahm den § 2a in der Fassung der Kommission mit großer Mehrheit an. Nun kam man zu dem folgenden von der Kommission neu eingefügten § 2b: „Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten darf ein Kind nicht zur Theiluahme an eirem Religionsunterricht oder Gottesdienst einer anderen Religionsgemeinschaft angehalten werden, als den in §§ 2 und 2 a getroffenen Bestimmungen entspricht," über den man sich in dieser Sitzung nicht zu einigen vermochte. Erst in der Sitzung am 5. Mai wurde diese Berathung zu Ende geführt und nun §26 nach dem Beschlüsse der Kommission gegen die meisten Stimmen der beiden Parteien der Rechten angenommen. Nach § 2e steht dem Kinde nach beendetem 14. Lebensjahre die Entscheidung über fein religiöses Bekenntniß zu. Damit erklärte sich die Mehrheit gegen die Stimmen der Nationaüiberalen, der Frei-