Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 8 (1902)
- Issue
- Heft 6-7 (Juni 1902)
- Article
- Das Toleranz-Gesetz
- Date
- 1902-06-01
- Page
- 317 (sequence 5)
- Language
- German
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Das Toleranz-Gesetz. 317 sinnigen Vereinigung und der Reichspartei ein verstanden, welche dem Antrag Hieber gemäß das vollendete 16. Jahr als Altersgrenze setzen wollten. Nachdem die §§ 3, 4 u. 4a, welche von dem Austritt aus der Kirche handeln, gegen die Stimmen der Rechten Annahme gefunden hatten, war die zweite Lesung beendet. Erst am 5. Juni fand die dritte Lesung statt, bei der Abg. Schräder (freis. Vereinigung) den Wunsch aussprach, daß das Gesetz zu Stande kommen oder in Zukunft die Grundlage für eine neue, vielleicht noch bessere Gesetzgebung werden möge. Der Abg. Bacbem vom Centrum gab der Hoffnung Ausdruck, daß der Bundesrath dem Toleranz-Gesetze in seiner, jetzigen Fassung seine Zustimmung nicht mehr versagen werde. Besonders erfreulich und hoffentlich für künftige Entscheidungen des Centrume maßgebend war die Ertlärung Bachems: „Im Verlauf der Verhandlungen haben wir gezeigt, daß wir gesonnen sind, den Mitgliedern anderer Konfessionsgemeinden ehrlich dasselbe an staatsbürgerlichen Rechten zuzngestehen, was wir für uns selber in Anspruch nehmen, daß also der Paritäts- und Toleranzgedanke, den wir dem Antrag zu Grunde gelegt haben, nicht nur den Katholiken, sondern auch den Protestanten und den Angehörigen anderr Religonsgemeinschaften zu gute kommen soll." In der Einzelberathuug beklagte der se.ffaldcmokratische Abgeordnete Stolle, daß in Sachsen seit Jahren Juden nicht mehr zu Richtern ernannt worden seien, worauf der Sächsische Bundesrathsbevollmächtigte Graf Hohenthal entgegnete, daß er darüber nicht orientiert sei und den Vorredner nur bitten könne, ihm eine gesetzliche Bestimmung nachzuweisen, daß in Sachsen kein Jude Richter werden dürfe. Die Thatsache, daß früher einzelne, allerdings nur sehr wenige Juden in Sachsen als Richter angestellt worden sind, u. a. auch ein Jude als Landgerichtsrath amtiert, schien auffallender Weise dem Bundesrathsbevoümächtigten unbekannt zu sein. Nachdem die einzelnen Paragraphen des Toleranz.Gesetzentwurfs ohne erhebliche Besprechung in dritter Lesung angenommen waren, schritt man zu der namentlichen Abstimmung über den gesammten Gesetzentwurf, dessen Annahme gegen 60 Stimmen erfolgte. Wie die Beschlüsse des Bundesrathes ausfallen werden, läßt sich kaum vorausjehen, aber selbst im Falle der Ablehnung des Gesetzentwurfs wird dieser für den Religionsfrieden in Deutschland und auch für die volle Religionsfreiheit, die wir ersehnen und erhoffen, im besten Sinne des Wortes sehr schätzbares Material sein! Alphonse Levy.