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Im deutschen Reich · 1902-06-01 · Heft 6-7 (Juni 1902) · p. 315

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
8 (1902)
Issue
Heft 6-7 (Juni 1902)
Article
Das Toleranz-Gesetz
Date
1902-06-01
Page
315 (sequence 3)
Language
German
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IRI
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Das Toleranz-Gesetz. 315 des Toleranz-Antrages im deutschen Reichstage nahezu gesichert und auch die Möglichkeit geboten, die am 5. Dezember v. I. von dem Reichskanzler geäußerten Bedenken zu beseitigen, die sich aus die verfassungsmäßige Zuständigkeit der einzelnen Landesgesetzgebungen auf diesem Gebiete bezogen. Von den acht Paragraphen, auf welche der Gesetzentwurf nun beschränkt war, betraf der § 1 die Gewährleistung der Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Bereinigung zu Religionsgemeinschaften sowie der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Neligionsübungen. Die vier nächsten Paragraphen enthielten Bestimmungen bezüglich des religiösen Bekenntnisses, in welchem ein Kind zu erziehen ist. Die weiteren Bestimmungen des Kommissions- Entwurfes bezogen sich auf den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft. Von der Kommission war noch ein neuer Paragraph eingeschaltet worden, wonach gegen den Willen der Erziehungsberechtigten kein Kind zur Theilnahme an dem Religionsunterricht oder Gottesdienst einer andern Religionsgemeinschaft angebalten werden darf. Entscheidend für das Schicksal des Antrages im Reichstage war die am 1. Mai erfolgte 2. Lesung des grundlegenden K 1, über welchen die Diskussion bei der letzten Verhandlung im Januar nicht hatte zu Ende geführt werden können. In dieser Sitzung wurde nach längeren Debatten der § 1 mit dem Zusatzantrag Gröber-Oerlel unter Ablehnung eines von den national-liberalen Abgg. Hieber und Sattler beantragten Zusatzes angenommen. § 1 besagt nach dem Wortlaut des Antrags und der Kommissionsbeschlüsse'. „Jedem Reichsangehörigen steht innerhalb des Reichsgebietes volle Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften- sowie der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübungen zu. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen." Der schließlich abgelehnte Zusatz, den die Abgg. Hieber und Sattler beantragt hatten, lautete: „Der Erlaß von Gesetzen zur Ausführung des vorstehenden Gesetzes ist bis zum Erlaß eines Reichsgesetzes über Vereins- und Versammlungsrecht Sache der Einzclstaaten." Dafür wurde auf Antrag der Abgg. Gröber und Oertel dem z 1 der Absatz hinzugesügt:

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