Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 8 (1902)
- Issue
- Heft 6-7 (Juni 1902)
- Article
- Das Toleranz-Gesetz
- Date
- 1902-06-01
- Page
- 314 (sequence 2)
- Language
- German
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3J4 Im deutschen Reich. des Gesetzes wäre aufrichtig zu beklagen, wenn auch die Fassung desselben nicht allen berechtigten Wünschen entspricht und nicht volle Bürgschaft dafür bietet, das; wir in Deutschland zu dem wirklichen Religionsfrieden gelangen, der dem Reiche so nothig ist. Aber schon das Streben nach einem friedlichen Ausgleiche auf diesem Gebiete durch Anerkennung der Rechte der religiösen Minderheiten hat einen wesentlichen Werth. Ob die von protestantischer Seite aufgestellte Behauptung, daß der Katholizismus eine „Toleranz" nur kenne und anwende, wo er nicht über die Mehrheit der Bevölkerung verfüge, zutreffend ist oder nicht, ist für Deutschland und besonders für die Bekenner des Judenthums bedeutungslos. Das katholische Centrum hat sich durch Einbringung des sogenannten Toleranz-Antrages ein Verdienst um die größere Sicherheit der freien Religionsübung der religiösen Minderheiten erworben und ist, dabei konsequent in die Fußtapfen Windthorst's getreten, der als Führer des Centrums dieser Partei wesentlich durch weise tolerante Maximen zu ihrer jetzigen einflußreichen Stellung verhalf. Im Sinne Windthorst's hat auch der kürzlich verstorbene Abg. Pr. Lieber den Toleranz-Antrag angeregt, wie er sich auch stets bemüht hat, jede mit einem Gewissenszwang gleichbedeutende Beeinträchtigung religiöser Einrichtungen nichtkatholischer Gemeinschaften zu verhindern. Der Ernst und die Gründlichkeit, mit welcher die Eentrums-Mitglieder Gröber, Lerno, Pichler und de Witt die mühseligen Vorarbeiten zu dem „Toleranz- Antrage" ausgeführt haben, zeigen zur Genüge, daß in demselben Geiste weiter gearbeitet wird. Die von diesen vier Abgeordneten sorgsam ausgearbeitete Zusammenstellung aller Bestimmungen der deutschen Reichs-Bundes- und Landesgesetzgebungen über die Religionsübungen, welche dem Kommissionsbericht beigegeben worden ist, umfaßt nicht weniger als 122 Druckseiten. Sie hat nicht nur viel zur Aufklärung des schwierigen Berathungsstoffcs beigetragen, sondern wird sich auch für eine spätere Regelung der Rechtsverhältnisse der einzelnen Religionsgemeinschaften von großem Werthe erweisen. Die Reichstags- Abgeordneten erhielten die Zusammenstellung zusammen mit dem von dem Centrums-Mitgliede, Domvikar Pr. Pichler in Passau erstatteten Kommissionsbericht, der selbst 71 Seiten füllte. Aus dem Belichte ging hervor, daß die Antragsteller den in der Kommission mehrfach bekämpften zweiten Theil des Gesetzentwurfs zurückgezogen hatten, wonach nur den vom Staate anerkannten Religionsgemeinschaften Rechte ertheilt werden sollten.. Damit war schon der Erfolg