Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 8 (1902)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1902)
- Article
- Berlin
- Date
- 1902-05-01
- Page
- 289 (sequence 7)
- Language
- German
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Korrejpondenzeu. 289 Deutschen zu allzu großer Sentimentalität verzogen seien, so begnüge er sich damit, vorzuschlagen: Die Landesverweisung aller Juden ist auf ewige Zeiten zu erstreben, damit man in Deutschland vor dieser Mörderbande sicher sei, Polizeiaufsicht über die Juden in der allerschärssten Form, Duldung der Juden nur in kleinen kontrolierbaren Gruppen, Schacht- und Schlachtverbot für die Juden, Isolierung der Juden in den Schulen, Ausschluß derselben von Staatsämtern, bei vorkommenden Blutmorden Konfiskation der Hülste des Vermögens aller Juden rc. 2c. Darauf antwortete der Angeklagte in Nr. 34 der „Israel. Wochenschr." vom 23. August in einem „Aus der Verbrecher- und Narrenliste"' überschriebenen Artikel, worin es u. a. hieß: „Ter als Kronzeuge für die „Mordslüge" auftretcnde Herr Bindewald erreichte den Gipfel der verbrecherischen Narrheit. Bindewald ist bereits irre gewesen, als er so etwas schrieb, oder er hat alle Ursache, den Beweis für den bekannten Strafausschließungsgrund vorzubereiten". Der Beleidigte trat gestern als Nebenkläger auf. Der Angeklagte machte geltend, daß er nur in Erwiderung und Abwehr von ungeljeuerlichen Angriffen gehandelt habe, die ganz allgemein gegen das Judenthum ohne alle Ausnahme gerichtet gewesen seien. Er sei zu dieser energischen Abwehr berechtigt gewesen in seiner Eigenschaft als Jude und als Redakteur einer den Gesammtinteressen des Judenthums dienenden Zeitschrift. Der Staatsanwalt gab dem Angeklagten zu, daß er in der Aufwallung der Empörung gegen sehr scharfe Angriffe gehandelt habe. Tie von ihm gebrauchten Schimpsworte gingen aber über das zulässige Maß der Abwehr weit hinaus. Er beantragte 100 Mk. Geldstrafe oder 20 Tage Gefängniß. Ter Gerichtshof hielt es für ganz unbedenklich, daß dem Angeklagten der Schutz des § 193 zuzusprechen sei, glaubte aber, daß die Schutzgrenzen weit überschritten seien, da er auf immerhin noch sachlichen Erörterungen mit persönlichen Angriffen und Schimpfworten geantwortet habe. Allerdings sei er durch das Gutachten und die darin angegebenen Radikalmittel, die ernst zu nehmen eigentlich schwer sei, aufs schwerste gereizt worden, und dies bilde einen erheblichen Milderungsgrund. Der Gerichtshof erkannte deshalb auf 100 Mk. Geldstrafe oder 20 Tage Gefängniß, Unbrauchbarmachung der Platten und Formen und Befugniß der Veröffentlichung für den Beleidigten in der „StaaLsb.-Ztg." und der „Israel. Wochenschrift"'. Der unter dem Verdachte, Betrügereien und Fälschungen verübt zu haben, verhaftete Erfinder Hermann Ganswindt, hat es s. Z.