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Im deutschen Reich · 1902-05-01 · Heft 5 (Mai 1902) · p. 288

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
8 (1902)
Issue
Heft 5 (Mai 1902)
Article
Berlin
Date
1902-05-01
Page
288 (sequence 6)
Language
German
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288 Im deutschen Reictr. Verfahren unzulässig sei. Die achte Strafkammer habe ihren Beschluß im wesentlichen auf die Ansicht von Löwe begründet, die dieser abweichend von früheren Auflagen seines Kommentars in der 9. und 10. Auflage vertritt. Die Strafkammer habe diese Ansicht nicht als richtig anerkannt und bestreite, daß aus den Urtheilen im 10. und 29. Bande der allgemeine Satz herauszulesen sei: daß, sobald die Staatsanwaltschaft die Verfolgung einer Privatklagesache übernehme, das Privatklageverfahren, selbst wenn es schon an die Höhere Instanz gegangen, einzustellen sei und ein neues Verfahren beginne. Das sei nicht die Intention der Strasprozeßordnung gewesen; es würde ein juristisches Unding sein, wenn der Staatsanwalt im Stande wäre, durch eine einfache Erklärung ein ergangenes richterliches Urtheil aus der Welt zu schaffen. Nach Ansicht des Gerichts handle es sich um eine irrthümliche Auslegung der beiden Reichsgerichts - Entscheidungen durch Löwe, die zu den sonderbarsten Konsequenzen führen könnte. Beispielsweise würde das neue, nun in erster Instanz zuständige Gericht durch nichts gehindert sein — falls lediglich der Angeklagte die Berufung angemeldet hatte — aus eine höhere Strafe zu erkennen, als durch das llrtheil im Privatverfahren fesiestellt war. Eine solche reformatio in pejus würde den fundamentalsten Grundsätzen der Strafrechtspflege widersprechen. Nach Ansicht des Gerichts müsse in einem Falle, wie dem vorliegenden, wenn auch durch die Uebernahme d;r Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft die Prozeß-Form beseitig! werden, doch das Prozeß-Stadium dasselbe bleiben, d. h. die Sache mußte als Berufungssache weitergeführt werden. Deshalb sei für diese Anklage kein Raum, diese Kammer sei nicht zuständig als Berufskammer, und es müßte deshalb auf Einstellung des Verfahrens erkannt werden. — Ferner stand Herr M. A. Klausner, Redakteur der „Israelitischen Wochenschrift', gestern wegen Beleidigung des antisemitischen Reichstagsabg. Kunstmalers Bindewald vor der vierten Strafkammer des Landgerichts I. Im vorigen Jahre hatte der antisemitisch-germanische Volksbund eine Umfrage über den Ritualmord veranstaltet, und die „Staatsb.-Ztg." hatte einige daraus erstattete Gutachten veröffentlicht. In Nr. 378 vom 14. August 1901 veröffentlichte sie bas Gutachten des Abg. Bindewald, der etwa Folgendes ausführte: Der jüdische Blutmord sei in 200 Fällen geschichtlich nachgewiesen, die Kinder müssen vor diesen Mördern geschützt werden, die Juden dürfen keine Mordfreiheit genießen, man müßte sie eigentlich so behandeln, wie es Mördern gegenüber am Platze sei, da aber die

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