Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 8 (1902)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1902)
- Article
- Berlin
- Date
- 1902-05-01
- Page
- 287 (sequence 5)
- Language
- German
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Korrespondenzen. 287 wegung stehender Personen angeklagt. Es handelt sich um beleidigende Bezeichnungen, die der Angeklagte den Verfassern der in der „Staatsb.-Ztg." veröffentlichten Guta chLen über den Ritualmord beigelegt hatte, vr. Giese hatte den Weg der Privatklage beschritten, nachdem ein von seinem Vertreter gestellter Antrag wegen Erhebung der öffentlichen Klage von der Staatsanwaltschaft aligelehnt worden war. Das Schöffengericht verurtheilte darauf den Angeklagten Klausner wegen verleumderischer Beleidigung in zwei Füllen zu sechs Wochen Gefängniß. Nachdem dies Urtheil ergangen war, hat die Staatsanwaltschaft dem I)r. Giese und den übrigen Personen, die sich nachträglich dem Verfahren angeschtoffen hatten, mitgetheilt, daß für die Staatsanwaltschaft die Sache damit erledigt sei. Gegen das schöffengerichtliche Urtheil legren beide Theile Berufung ein. Tie Sache wurde der zuständigen Strafkammer SB zugewiesen. Nachdem die Berufungsfrist abgelaufen war, ging ein Schreiben des Staatsanwalts ein, daß er auf Grund des § 417 Abs. 2 St.-P.-O. die Verfolgung übernehme. Daraus ist ein Beschluß der Strafkammer KU ergangen, daß das Verfahren einzustellen fei, und nunmehr erhob der Staatsanwalt - ungeachtet des vorliegenden erstinstanzlichen Erkenntnisses — die öffentliche Anklage; es begann also ein ganz neues Verfahren erster Instanz. Ter Beschluß der achten Strafkammer hatte sich auf zwei reichsgerichtliche Entscheidungen genügt, die im 10. und 29. Bande der Entscheidungen abgedruckt seien. Staatsanwalt Schmidt war der Ansicht, daß die achte Strafkammer allerdings ein Urtheil fällen und sich nicht mir einem Beschluß begnügen müsse, hielt aber die neuerdings auch von Löwe vertretene Ansicht für zutreffend, daß, obgleich ein Urtheil erster Instanz bereits ergangen war, durch die Uebernahme der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft das Privatklageverfahren beseitigt sei und ein ganz neues Verfahren beginne. Rechtsanwalt Dr. Moses hielt diese Anschauung für eine unrichtige. Die Strafsache hätte unbedingt bei der zweiten Instanz verbleiben müssen, die Folge der Erklärung des Staatsanwalts hätte nur die sein können, daß der Staatsanwalt an Stelle des Privatklägers und letzterer als Nebenkläger austrat und das Treimänner-Gericht der Berufungsinstanz aus 5 Köpfe hätte ergänzt werden müssen. Der Vorsitzende, Landger. - Dir. Oppermann, verkündete die nach reiflicher Ueberlegung gefaßte Ansicht des Gerichts in einer umfangreichen juristischen Begründung dahin: Die Kammer stehe auf dem Standpunkte, daß, wie die Sache hier liege, zu einem erstinstanzlichen Verfahren kein Raum sei und das eingeschlagene