Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 8 (1902)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1902)
- Article
- Zwei hessische Kammersitzungen
- Date
- 1902-05-01
- Page
- 262 (sequence 3)
- Language
- German
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den Rechl schieden im Allgemeinen tritt, der Angegriffene, weil er Jude ist, aus den Weg der Privatklage beschränkt bleiben müsse. Ich glaube, er wird mir, da er selbst bei einer srüheren Gelegenheit mit einem Ausdruck, den er gebraucht hat, den ich nicht gebrauchen würde, es abgelehnt hat, zu den sogenannten „Radauantisemiten" zu gehören — er wird mir zugeben, daß es Fälle giebt, in denen sich in der Beleidigung eines Israeliten eine Auflehnung gegen den Nechtsfriedeu, gegen die staatliche Rechtsordnung aussprechen kann. Wenn derartige "Auflehnungen gewissermaßen Lvpisch werden, wenn in dem Verhalten des Einzelnen sich nicht nur der Uebergriff eines Einzelnen gegen einen Einzelnen, sondern ein Angriff auf die höchsten Rechtsgüter, die Auflehnung einer Bevölkerungsklasse gegen eine andere zeigt, dann kann es sehr wohl angezeigt sein, den Gekränkten als den Minderbetheiligten anzusehen und den Schwerpunkt der ganzen Angelegenheit auf der Seite zu finden, wo sich das Symptom zeigt, daS von AmtSwegen bekämpft werden muß. Die Rechtoordung kann nicht bestehen, wenn derartige Auflehnungen gegen den Rcchtsfrieden topisch werden; darum ist es Pflicht und Recht der Justiz, auch von Amtswegen einzuschreiten." Weil der Minister noch hinzufügte, er habe bereits nach dem Erlasse geschickt und hoffe die Neugierde des Abgeordneten Köhler neck zu befriedigen, bezeichnete letzterer die ihm zu theil gewordene Behandlung als „höhnisch" und zog sich dadurch eine Zurechtweisung des Präsidenten zu. Dieser ertheilte ihm auch noch einen Ordnungsruf, als der Abgeordnete in der weiteren Debatte dem Justizministerium vorwarf, die „lieben Juden" gegen Beleidigungen wirksamer zu schützen als die antisemitischen Abgeordneten. Köhlers Parteigenosse, der Abgeordnete Wolfs, meinte dann, daß die Staatsanwaltschaft mit ihrem Erlasse selbst für die Juden kein gutes Werk geschaffen habe. Die Bevölkerung werde durch denselben gegen die Juden um so erbitterter, weil sie sich mit Recht sage, daß ihr schon Vieles passierte, ohne daß der Staatsanwalt eingesprungen sei. Da inzwischen das Original des bekämpften Erlasses im Hause eiugegangcu war, verlas nun der Justizminister die vom 20. Dezember 1890 datierte Verfügung und wies daraus hin, daß sie vom Oberstaatsanwalt im ausdrücklichen Aufträge der Ministerien des Innern und der Justiz erlassen worden sei. Er selbst habe damals nicht an der Spitze der Justizverwaltung gestanden, sei also für den Erlaß nicht verantwortlich, aber er übernehme die volle Verantwortlichkeit für denselben.