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Im deutschen Reich · 1902-04-01 · Heft 4 (April 1902) · p. 236

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
8 (1902)
Issue
Heft 4 (April 1902)
Article
[Ohne Titel] / A. L.
Date
1902-04-01
Page
236 (sequence 12)
Language
German
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IRI
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Im deutschen Reich. geschädigt hat. Eigentümlicher Weise sehen die österreichischen „Ehristlich-Sozialen" den Abgrund nicht, der sich vor ihnen aufthut, während eines ihrer Organe, Nergani's „Wiener Volksblatt", die deutschen konservativen Antisemiten angesichts der Ergebnisse der Reichstagsnachwahlen vor „der immer stärker werdenden Demagogie" warnen zu müssen glaubt. Die Gefahren eines antisemitischen „Demagogenthums" werden von vielen Regierungen unterschätzt, trotzdem es auf der Hand liegt, das; Agitatoren, welche die bisher ruhigen und gesetzliebenden bürgerlichen Preise mit den staatlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen unzufrieden machen, sich nicht zu Stützen der staatlichen Ordnung eignen. Die rumänische Regierung, welche vollständig im Banne solcher antisemitischen Unruhstifter zu stehen scheint, hat das in der letzten Parlamcntssitzung beschlossene neue Gewerbegesetz genehmigt, wonach jedermann, der einen gewerblichen Beruf selbstständig ausüben will, einen Meisterbrief besitzen muß und nur solche Handwerksmeister Mitglieder der gewerblichen Genossenschaften sein können, ferner Fremde, die in Rumänien ein Handwerk selbstständig betreiben wollen, alle Lasten der rumänischen Handwerksgeneffenschaften tragen müssen, in den Verstand oder in das gewerbliche Schiedsgericht aber nicht gewählt werden dürfen. Damit will die Negierung den christlichen rumänischen Handwerkern den Gefallen thun, die Eoneurrenz der jüdischen Handwerker zu beseitigen, die dadurch erwerbslos, durch das neue Bundespolizeigcsetz aber auch als „Fremde" erklärt und heimathslos gemacht werden. Die neuen rumänischen Gesetze sprechen zwar nicht ausdrücklich von Juden, sondern von „Fremden", die sie recht- und erwerbslos machen. Unverkennbar sind dieselben aber nicht nur darauf berechnet, im schroffsten Widerspruch mit den Bestimmungen des Berliner Vertrages, die einheimischen aber nicht naturalisierten rumänischen Juden als „Fremde" zu behandeln, sondern auch die in Rumänien wohnhaften fremden Juden, die sich auf die mit ihren Staaten bestehenden Handelsverträge berufen könnten, durch Jnnungsgesetze zu drangsalieren. Da der rumänische Handelsminister die an ihn bezüglich der Behandlung der einheimischen Juden auf Grund des neuen Gewerbegefetzes gerichteten Anfragen unbeantwortet gelassen hat, beschlossen die -jüdischen Handwerker Bukarests die Entsendung einer Abordnung an den Minister, um von ihm Aufklärung darüber zu erbitten, ob die nicht naturalisierten rumänischen Juden in gewerblicher Beziehung als Rumänen oder als Fremde angesehen werden sollen. Fällt die Antwort ungünstig aus, so ist die Abordnung ermächtigt, sich an den Ministerpräsidenten um Ausfolgung von Aus-

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