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Im deutschen Reich · 1902-04-01 · Heft 4 (April 1902) · p. 216

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
8 (1902)
Issue
Heft 4 (April 1902)
Article
Rechtsschutzbericht
Date
1902-04-01
Page
216 (sequence 17)
Language
German
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Im deutschen Reich. unter Hinweis auf feine streng jüdische Glaubeusaustastung und auf die Bedeutung des Versöhnungstages gebeten hatte, sein Ausbleiben, zu entschuldigen, in Strafe genommen, da der Versöhnungstag kein allgemeiner Feiertag sei. Der Strafbeschluß wurde aber vom Kam'mergericht aufgehoben, und zwar mit der Begründung: der jüdische Versöhnungstag gehöre allerdings nicht zu den gesetzlichen Feiertagen, aber es werde dadurch nicht gehindert, dem Umstände, daß dieser Tag einer der höchsten jüdischen Feste sei und von den strenggläubigen Juden besonders gefeiert werde, Rechnung zu tragen. Im Rheinland passierte der Fall, daß ein Assessor sich als Vorsitzender des Gerichts zu der Aeußerung hatte hinreißen lasten: „Ich bitte, nicht solchen Radau zu machen: es ist hier keine Judeuschule". Wir haben Beschwerde erhoben, und es ist sofort der Assessor vom Landgerichtsprästdenten angewiesen worden, solche Ausdrücke zu unterlassen. Viel erörtert wurde in neuester Zeit ein Urtheil eines hessischen Gerichtshofes. Es war dort die Glaubwürdigkeit eines jüdischen Zeugen in Zweifel gezogen worden, und der Richter erklärte: Daß der Manu Jude sei, sei sicherlich kein Moment, das man gegen seine Glaubwürdigkeit anführen könne. Im Gegenthcil, seine Erfahrung leine ihn daß die Juden es ganz besonders heilig mit dem Eide nehmen, und gerade das sei für ihn ein Moment, an der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen nicht zu zweifeln. Nun, m. H., ich stehe nicht auf dem Standpunkt, daß wir Juden eine bevorzugte Beurtheilung betreffs der Erfüllung unserer Eidespflicht zu beanspruchen haben. Der Meineid ist etwas so Schreckliches, daß jeder Zweifel an der Eidestreue eine schwere Beleidigung darstcttt. Aber es ist gegenüber antisemitischen Angriffen immerhin erfreulich, daß der Ernst der jüdischen Lebensauffassung auch in dieser Hinsicht einmal in einem Gerichtsurtheile richtig gewürdigt ist. Auf wirthschaftlichem Gebiete interessieren besonders die Maßnahmen, welche wir gegen die übliche Boykottierung jüdischer Firmen in antiscmischen Druckschriften getroffen haben. Es ist ja bekannt, daß es hier „Führer durch christliche Geschäfte" giebt, die einen ehrlichen Antisemiten vor der Gefahr schützen sollen, in ein jüdisches Geschäft Haus hinemzugerathen. Wir haben hier das Reoept Friedrichs des Großen befolgt, daß man die Pamphlete niedriger hängen solle. Wir haben selbst die Namen derjenigen, die sich als solche urdeutschen Geschäfte in antisemitischen Schriften.bekannt gaben, in unserer Zeitschrift veröffentlicht, und das werden wir von Zeit zu Zeit immer wieder thun. Es ist das beste Mittel gegen diese Herren, dafür zu

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