Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 8 (1902)
- Issue
- Heft 4 (April 1902)
- Article
- Rechtsschutzbericht
- Date
- 1902-04-01
- Page
- 204 (sequence 5)
- Language
- German
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204 Im deutschen Reich. saitetes GemüLH in Bewegung bringen mußte. Wer diese Postkarten jemals gesehen hat und sich vor Augen hält, daß sie in eine aufgeregte ungebildete Volksklaffe hineingeworfen wurden, der weiß, was diese Karten bedeuten. Die Karten stellten bekanntlich den an Winter und an der christlichen Jungfrau Agnes Hruza begangenen Schächtmord dar. Es ist Ihnen allen bekannt, daß diese Karten Herrn Dewald eine empfindliche Strafe eingetragen haben. Herr Dewald wird seine 6 Monate Gefängniß abbüßen und über die Ungerechtigkeit der Judengenoffen Nachdenken können. Sie wissen auch, daß wir in der Gerichtssitzung das schöne Wort vom Staatsanwalt Kanzow gehört haben: „Für einen gebildeten Menschen giebt es keinen Ritualmord." Es ist allerdings traurig genug, daß man dies erst sagen mußte. Wir hatten ähnliche Fälle, die zur gerichtlichen Erörterung gelangt sind. So ist namentlich das Kol nidre-Gebet auch in den letzten Jahren wieder reichlich ausgeschlachtet werden. Es hat dies dem Redacteur der Deutschen Zeitung, Herrn Johann Jacob Jöken in Erefeld, eine Gefängnißstrafe eingetragen. Er hatte im Anschluß an das Kol nidre-Gebet die Behauptung aufgestellt, daß der Jude sich durch den Rabbi von jedem Eide entbinden lassen dürfe, also jederzeit falsch schwören könne. In einem andern Falle hat auf unsere Anregung das Landgericht die Einziehung von Flugblättern, die das Kol nidre-Gebet in gleichem Sinne erörterten, im sogenannten objcctiven Strafverfahren angeordnet. Die gedachten Urtheile sind vom Reichsgericht bestätigt worden. In der neuesten Zeit haben wir Veranlassung genommen, gelegentlich der in der „Staatsbürgerzcitung" erschienenen Gutachten über den Ritualmord, uns an die. Staatsanwaltschaft zu wenden. Wir hatten die Genugthuung, daß die Staatsanwaltschaft uns mittheilen konnte, sie sei bereits von Amtswegen vorgegangen. Ein Theil dieser Gutachten ist zum Gegenstände einer Anklage gegen Herrn Böckler und gegen einen der Gutachter gemacht worden. Auch in der Anwendung des § 130 des Strafgesetzbuches zeigt sich allmählich ein größeres Verständniß für die allgemeinen Gefahren des Antisemitismus. §130 bestraft denjenigen, der in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene Klaffen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegen einander öffentlich aufreizt. Herr Graf Pückler hat dem Reichsgericht reichlich Gelegenheit gegeben, sich mit der Interpretation dieses § 130 zu beschäftigen. Das Reichsgericht hat mit Recht es als unrichtig bezeichnet, lediglich auf den Eindruck Gewicht zu legen, den die Reden auf die Zuhörer gemacht haben. Graf Pückler spricht nicht bloß in den Saal hinein, sondern auch, zum