Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 8 (1902)
- Issue
- Heft 4 (April 1902)
- Article
- Rechtsschutzbericht
- Date
- 1902-04-01
- Page
- 203 (sequence 4)
- Language
- German
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Jahresbericht. 203 Immerhin müssen wir anerkennen, daß gerade auf dem Gebiete ,bet Judikatur, namentlich der höchsten Gerichte, ein gewisser Fortschritt sich bemerkbar macht — aber nur ein gewisser. Wie schwer das Bewußtsein durchbricht, welche allgemeine Gefahren in den Rechtsverletzungen liegen, die den Juden zu TheiL werden, zeigt sich am deutlichsten bei der Verfolgung der sogenannten Kollektivbeleidigungen. Wenn wir, m. H., aus den dicken Akten, die uns zur Verfügung stehen, Ihnen einmal zusammenstellen wollten, was man alles nach Ansicht unserer Gerichte, auch der höchsten Gerichte, und nach der Ansicht unserer Staatsanwaltschaften straflos gegen die Juden sagen kann, wenn man nicht gar zu ungeschickt ist — ich glaube, Sie selbst, die ja sicherlich Alle Besucher unserer Versammlungen sind und aus unseren Berichten schon an manches gewöhnt sind, würden das kaum glauben. Dagegen läßt sich aber thatsächlich sehr wenig ausrichten. Wir haben einmal den Fall erlebt, daß ein bekannter Antisemit den Juden die bösesten Dinge rorgeworfen, und damit man ihn ja nicht mißverstehe, erklärt hat: „Dies machen alle Juden ohne Ausnahme." Nun sollte man meinen, bei dieser Fassung sei doch jeder Jude beleidigt. Ter Richter erklärte indessen, er könne sich nicht zu der Annahme entschließen, daß dem Beleidiger sämmtliche Juden als Beleidigte vorgeschwebt hätten. So ging der Beleidiger Mangels einer zum Strafantrag berechtigten Peri'önlichkeit straflos ans. Derartige Erscheinungen erleben wir alltäglich. Die Verfolgung der meisten Kollectivbeleidigungen scheitert an der tbatsächlichen Feststellung des Richters über den Kreis der Beleidigten. Gegenwärtig wird im Parlament die Frage eines erhöhten Schuhes der Ehre gegen Beleidigungen erörtert. Nun, m. H., allen Parlamentariern, die sich dafür interessieren stellen wir unser Material sehr gern zur Verfügung. Sie können bmaus nite ganze Menge lernen. Auch hier zeigt sich das geringe Verständuiß für die allgemeinen Gefahren des Antisemitismus. Mit Beleidigungen der Juden fangen antisemitische Hetzredner an. Schließlich wird aber keine Behörde und keine Staatseinrichtung von ihnen verschont. Auf anderen Gebieten ist unser Kamps ums Recht glücklicher gewesen. Namentlich bei der Anwendung des tz 166 des Strafgesetzbuches, welcher die öffentliche Lästerung einer Religionsgesellschaft unter Strafe stellt, ist allmählich der Gedanke durchgedrungen, daß man die jüdische Religion auf die Dauer nicht schmähen lassen kann, ohne daß man das religiöse Gefühl überhaupt vor der Oeffentlichkeit schändet. Sie erinnern sich alle des Falles Dewald. Allerdings handelt es sich hier um einen Streich, welcher selbst ein kräftig be-