Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 8 (1902)
- Issue
- Heft 3 (März 1902)
- Article
- Berlin
- Date
- 1902-03-01
- Page
- 167 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Korrespondenzen. 167 gekommen, wo wir die Juden energisch beim Kragen nehmen müssen. Von Ihnen erwarte ich, daß Sie jetzt das Zeichen zum Sturm geben und die frechen Judenkerle verkeilen, (Unbeschreiblicher Lärm. Rufe: Aufreizung!) Der Vorsitzende unterbricht hier den Redner und fragt die Versammlung: Fühlen Sie sich gereizt? (Rufe: Nein! Ja!) Nun, die ja rufen, 'haben sich Instruktionen vom „Vorwärts" geholt. (Lärm.) Graf Pückler fortfahrend: „Wenn wir die Juden Gauner, Lügner, Spitzbuben u. s. w. schimpfen, so ist das ihnen ganz egal; sie bleiben ruhig, und wenn wir mit Worten noch so gewaltig auf sie einhauen. Wenn wir sie aber beim Kragen nehmen, nehmen sie ihren Krempel und reißen aus". (Großes Gelächter. Der Vorsitzende klingelt und macht den Redner darauf aufmerksam, daß der Polizeileutnant mit sofortiger Auflösung gedroht habe, falls noch weiter aufreizende Worte fielen.) Pückler: „Wenn auch die Polizei kommt, so ist das egal, es muß riskiert werden. Wenn wir mit der Polizei freundlich thun, wird sich diese mit der Zeit an die Judenkeilerei gewöhnen. Dann kommt vielleicht die Zeit, wo die Polizei mit uns auf die Juden keilt." (Toller Beifall und Lärm.) „Es müssen sich immer 20 bis ".0 von uns zusammenthun und jeden Juden verkeilen." — Hier erhob sich der Polizeileutnant und löste die Versammlung auf. Unter Hochrufen auf Pückler und Absingen des Liedes „Deutschland, Deutschland über Alles", worin sich die Klänge der Arbeitermarseillaise mischten, leerte sich der Saal. Wieder eine aufgedeckte antisemitische Unwahrheit. Unter dieser Spitzmarke meldet die „Freisinnige Zeitung: „In der Privatklagesache des Schriftstellers Heinrich Proskauer, Privatklägerö, gegen den Verleger der „Staatsbürger Zeitung" Wilhelm Bruhn wegen Beleidigung wurde in der Berufungsinstanz folgender Vergleich geschlossen: „Der Angeklagte Bruhn erklärt, daß er die Behauptung, der Privatklägcr habe für Schiller 500 Mk. an der Börse gesammelt, hiervon KK) Mk. an sich genommen und den Rest dem Schiller gegeben, nicht weiter aufrecht erhalten wolle. Er spricht sein Bedauern darüber aus, daß er die vorerwähnte Behauptung, Mittheilungen Dritter-glaubend, ausgestellt hat. Der Angeklagte übernimmt die jämmtlichen Kosten des Verfahrens beider Instanzen, einschließlich der auf 80 Mark normierten außergerichtlichen Kosten des Privatklägers und verpflichtet sich, binnen 14 Tagen den Wortlaut des vorstehenden Vergleichs in der „Staatsbürger-Zeitung" auf seine Kosten öffentlich bekannt zu machen.