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Im deutschen Reich · 1902-02-01 · Heft 2 (Februar 1902) · p. 79

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
8 (1902)
Issue
Heft 2 (Februar 1902)
Article
Ritualmord und Eid
Date
1902-02-01
Page
79 (sequence 2)
Language
German
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Ritualmord und Eid. 79 Und wie oft ist dieser Gedanke im Pentateuch selbst, sowie in den Propheten und Hagiographen in den verschiedensten Wendungen variiert und durch Wort, Lehre und Beispiel uns eingeprägt worden. Wie ergreifend und eindringlich klingt die Mahnung: „Ihr sollt nicht bei meinem Namen zum Falschen schwören, du entweihst dadurch den Namen deines Gottes". (3. Moses 19.) Und in demselben Sinne: „Ihr sollt nicht meinen Namen entweihen, denn ich bin der Herr, der ich euch heilige". (3. Moses 22.) Knapp und präcis, scharf und schneidig lautet der Anspruch des Propheten: „Falschen Eid hasse ich, spricht der Herr". (Zacharias 8.) In einem schönen, anschaulichen Bilde verkündet es der Psalmcndichter: „Wer darf den Berg des Herrn besteigen, wer seine heilige Stätte betreten? Wer lauteren Herzens ist, wer Meineid nie begehet, zum Truge nie schwöret". (Psalm 24.) Demselben Gcdankengange folgen ausnahmslos die späteren jüdischen Lehrer und Theologen. Alle sind sie bemüht, unser Gewissen zu schärfen. So stellt ein Gelehrter im Talmud den Grundsatz auf: „Schon dein Ja und Nein, sei wahrhaft und rechtlich." Ein anderer Schriftgelehrter giebt seinem mächtigen Empfinden über die Bedeutsamkeit des Eides in den Werten Ausdruck: „Bei keinem der zehn Gebote ging ein solches Zittern und Beben durch die Welten, wie bei der Verkündigung des Gebotes von dem Eide". Und von tiefem Grauen über die schwere Sünde des Meineides erschüttert, ruft ein anderer Weiser aus: „Was Feuer und Wasser, was die Elemente nicht zerstören, der Meineid verwüstet und vernichtet es". So nimmt in der Weltanschauung des Israeliten der Eid einen besonders geheiligten und erhabenen Platz ein. Ist es da ein Wunder, wenn der Jude es mit dem Eide ernst, sehr ernst nimmt! Mir sind Fälle bekannt, wo jüdische Kauflcute und Gewerbetreibende, die in Civilprozessen durch Leistung eines Eides ein obsiegendes Urtheil hätten erstreiten können, auf das ihnen rechtlich zustehende, nicht unbeträchtliche Vermögensobjekt verzichteten, weil sie es nicht über sich bringen konnten, den zweifellos wahrhaften, durchaus zutreffenden Eid zu leisten. Der Eid gilt eben dem Juden als ein solch hochwichtiger, gottesdienstlicher Akt. daß er auch den wahrhaften Eid zu vermeiden sucht und eine heilige Scheu empfindet, eines Vermögensnachtheils willen, ohne dringende Veranlassung, den Namen Gottes anzurufen.

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