Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 8 (1902)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1902)
- Article
- Der Antisemitismus in der Schweiz
- Date
- 1902-02-01
- Page
- 68 (sequence 4)
- Language
- German
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3tu deutschen Reich. 68 Reihe von Aufsätzen veröffentlicht worden, die, wie darin ausdrücklich wird, ans derselben Feder geflossen sind, welche vor einem Ja., jcfvit zur Einleitung der SchäcbL-Jnitiative in einer Reihe vonAuikAn „Der Talmud und seine Bekenner" die sogenannte „Judenfrage" in unverkennbar judenfeindlicher Absicht behandelte. Damals schon wurde in jenen Artikeln dem strenggläubigen Judenthum zur Last gelegt, die Erhaltung der Juden als besondere Rasse olme jeglicben religiösen Grund zu betreiben, die nothwendige Assimilation zu hindern und ein gesellschaftlich schädigendes Parasitenthum zu schaffen. Damals schon war die Art des L^igriffs eine solche, die man in landläufiger Ausdrucksweise mit Unrecht als „jesuitisch" zu bezeichnen pflegt und richtiger „hinterlistig" nennen sollte. Wer in diesem Tone gegen religiöse Einrichtungen eifert, die keinen Juden an der treuesten Erfüllung seiner Bürgerpflichten hindern, wer auf Grund dieser Einrichtungen diejenigen Juden, die sich als solche bekennen, „ausrotten" will, der kann unmöglich aufrichtig sein, wenn er als ein Ziel nur die „Assimilation" der Juden erklärt, dabei aber die Glaubenobüchcr verleumdet, die nicht nur ihnen, sondern auch der gläubigen Christenheit als Heilsquellen gelten. Diesen Widerspruch bat der unbekannte Verfasser jener gehässigen Schriftsätze wohl selbst gefühlt, darum wohl auch seinen ersten Vorstoß gegen das Judentbum mit seiner religiösen Freisinuigkeit begründet, die allerdings recht fadenscheinig ist, denn echter Freisinn ist ohne Duldsamkeit in Glaubcnssachen undenkbar! Daß dieser Grundsatz in der Schweiz nicht immer volle Anerkennung findet, hat ein Vorkommnis; aus neuester Zeit bewiesen, wenn ein der „Neuen Preußischen Zeitung" von dort zugegangcner Bericht in allen Punkten zutreffend ist. Danach werden die Schulen der Stadt Zürich von NN8 israelitischen Kindern besucht, von denen W sich auf Befehl ihrer Eltern geweigert haben, am Sonnabend sich mit Schreiben, Zeichnen u. dergl. m. zu beschäftigen. Sie beriefen sich dabei auf den Art. 27 der Bundesverfassung, wonach die öffentlichen Schulen von den Angehörigen aller Glaubensbekenntnisse ohne Beeinträchtigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit sollen besucht werden können. Die Behörden von Zürich bewilligten jedoch die Befreiung von den manuellen Hebungen nicht und zwar unter Bezugnahme auf Art. 49 der Bundesverfassung: „Die Glaubensansichten entbinden nicht von der Erfüllung bürgerlicher Pflichten." So wenig wie der Schulbesuch am Sonnabend überhaupt, lasse sich die Theilnahme an den vorgeschriebenen Hebungen im Unterricht von Glaubcnsansichten abhängig machen und