Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 8 (1902)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1902)
- Article
- Berlin
- Date
- 1902-01-01
- Page
- 39 (sequence 3)
- Language
- German
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Korrespondenzen. 39 welcher die antisemitischen Abgeordneten Ludwig Werner und Köhler in längeren Reden für eine Schutzzollpolitik in der Richtung des neuen Zolltarifeutwurss eintraten, sprach als letzter Redner Graf Pückler-Klein-Tschirne über „Die Juden im alten Rom und in Berlin". Der bekannte Grotesk-Redner entwickelte dabei Gesichtspunkte, die seltsamer Weise den Fackgelchrtcu bisher völlig fremd geblieben sind. Während die berühmtesten Historiker den Getreidewucher mnd den Geldwucher als Dinge dargestellt haben, von welchen sie selbst einzelne grobe römische Feldherren nicht freisprechen zu können meinten, behauptet Graf Pückler, daß die Juden im alten Rom das Geldgeschäft monopolisiert hätten. Daß Horaz den Inden Apella als Muster der Leichtgläubigkeit verspottet, ist Graf Pückler einigermaßen berechtigt, zu bekritteln, weil seine antisemitischen Zuhörer weit leichtgläubiger sind und ihm die angebliche „Verjudung Roms" und den jüdischen Wucher als Ursache des Zerfalls des römischen Reiches glauben, während dem Satze „hatitunäm Romain peräiäere'. zufolge den vom Grafen Pückler hochgepricsenen Großgrundbesitzern" die Schuld beigemessen wurde, jenes Reich zu Grunde gerichtet zu haben. Wieder schloß der gräfliche Demagog mit der neuerdings bei dem „monarchischen" Antisemiten üblichen Drohung, daß, wenn die Fürsten nicht ihrer Weisung folgen würden, „die bedrängten Völker sich selbst helfen müssen, und das würde ohne Blut, viel Blut nicht abgeheu." Wie die „Staatsbürger Ztg." berichtet, riefen diese Schlußworte laugaubalteuden Beifall hervor; ob das „gebildete Publikum" die erwähnte Drohung als Ernst oder Scherz ausgefaßt hat, dürfte sich nur dann ergeben, wenn diese Notiz ebenso wie die am 26. Juli und 15. Septb. v. I. gehaltenen „bilderreichen" Reden des Grafen Pückler Anlaß zu einer Gerichtsverhandlung geben sollte. Am 19. Fcbr. v. I. endete eine solche Verhandlung gegen den Grasen vor dem Berliner Landgericht I mit Freisprechung, weil der Polizcileumant Mündt und Wobring bekundeten, daß nach ihrer Auffassung sich der Angeklagte nur bildlich ausgedrückt habe. Die Staatsanwaltschaft, die anderer Ansicht war, legte Revision ein, und das Reichsgericht entschied dahin, daß eine Verkennung des Begriffs der Aufreizung seitens des Vorrichters stattgcfunden habe. Das erste Unheil wurde aufgehoben und die Sache in die Lcrinstanz zurückverwiesen, jedoch an ein anderes Gericht, und zwar au das Landgericht II. Zu einer früheren Verhandlung war der Angeklagte nicht erschienen, weshalb feine Vorführung beschloffen wurde. Dieser Beschluß wurde nicht ausgeführt, da sich der Angeklagte hinterher bereit erklärte, zum nächsten Termin zu erscheinen. So erschien er am 19. Dezember ohne Transporteur.