Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 8 (1902)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1902)
- Article
- [Ohne Titel] / A. L.
- Date
- 1902-01-01
- Page
- 34 (sequence 10)
- Language
- German
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34 Im deutschen Reich. lieb vorbereitete Streitszette in's Werk gesetzt und die Aussagen Zeugen dieser Szene protokollieren lassen. Dabei ergab sich, daß nur ein einziger Bericht, korrekt, alle anderen Berichte voll Jrithümer waren. Auch hieraus folgt, welche Vorsicht vielfach Zeugenaussagen gegenüber am Platze ist, insbesondere bei den sogenannten Sensations- Prozessen, wo die Zeugen oft genug einer Art Suggestion durch allerlei „Volksstimmuugen" unterliegen, deren künstliche Erzeugung Lebenszweck der antisemitischen Agitatoren zu sein scheint. Wenn die Staatsleitungen sich der Mühe unterziehen wollten, zu beachten, wie solche Stimmungen hervorgerufen werden, nicht nur gegen die Juden, sondern auch gegen Regierungsorgane, die sich nicht dazu hergeben, einer gehässigen Volksaufwiegelung Vorschub zu leisten, würden sie sich davor hüten, solchen oft sehr rasch wechselnden Volkestimmuugen in wichtigen und folgenreichen Dingen Rechnung zu tragen. Die Vorstellung der hessischen Juden, die Gleichberechtigung mit den Bekennern anderen Glaubens betreffend, ist von der Ersten Kammer des hessischen Landtags für erledigt erklärt worden, indem die Kammer die Erwartung aussprach, daß bei Anstellungen der Beamten die religiöse Gleichberechtigung gewahrt bleibe. In der Zweiten Kammer des hessischen Landtages ist eine Interpellation von dem Abg. Kehler- Langsdorf eingebracht worden, in welcher dieser und seine antisemitischen Genossen au die Regierung die sonderbare Frage richten: „Was gedenkt die Großhcrzogliche Negierung zu thun, um die in einer Urteilsbegründung des Amtsgerichts Darmstadt I vom 2. Mai 1901 ausgesprochene Bevorzugung der Anhänger der mosaischen Religion vor Gericht, sowie Gesetzverletznngen der gedachten Art in Zukunft zu verhindern?" Ter betreffende Passus lautet: „Das Gericht hat keinen Anlaß, die Glaubwürdigkeit des Zeugen St. zu bezweifeln. Er hat einen zuverlässigen, vertrauenerweckenden Eindruck gemacht und seine Aussagen unter dem Eide abgegeben. Er ist mosaischer Religion, deren Angehörige nach den Erfahrungen des Gerichts es durchgängig mit dem Eide sehr genau nehmen. Seine Religionszugehörigkeit dient daher dem Gericht zur Erhöhung seiner Glaubwürdigkeit." Die „Frankfurter Zrg." bemerkt dazu: „Man mag darüber denken wie man will, inwieweit es taktvoll und angemessen war, eine derartige Motivierung ohne jede Veranlassung in ein Urtheil auszunehmen; jedenfalls ist die Thatsache, daß Juden es mir dem Eid überaus genau nehmen, hier nicht zum erstenmal ausgesprochen worden. Ist es doch eine bekannte anwaltliche Praktik, bei zweifelhaften Prozessen dem jüdischen Gegner den Eid zuzuschieben, weil Juden