Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 8 (1902)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1902)
- Article
- [Ohne Titel] / A. L.
- Date
- 1902-01-01
- Page
- 31 (sequence 7)
- Language
- German
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Umschau. 31 Stargard staitgehabten Verhandlung, in welcher der Kaufmann Landecker aus Dölitz wegen Beleidigung des Herrn Pfarrers zu 50 Mk. Geldstrafe verurtheilt wurde, unter seinem Eide erklärt, an das Vorkommen jüdischer Ritualmorde zu glauben. Daß er außerdem einen Kardinal-Unterschied zwischen „christlichem" und „jüdischem" Eide nachzuweisen suchte, kennzeichnet den Standpunkt dieses Geistlichen. Er mußte aber unter seinem Eide auch einräumen, in seinen Vorträgen aufreizende Acußeruugen gethan und das Verhalten des Konitzer Gerichtshofes in einer kaum zulässigen Weise kritisiert zu haben. Er mußte ferner zugestehen, daß er die Kenntniß des Talmuds und des Schulchan-Aruchs, deren er in seinen Vorträgen sich stets gerühmt hatte, nur aus Werken solcher judenfeindlichen Schriftsteller geschöpft habe, deren Unzuverlässigkeit von dem als Sachverständigen geladenen Rabbiner überzeugend nachgcwiesen wurde. Die Verurthciluug, welche schließlich doch wohl nur wegen der in den Eingaben des Angeklagten enthaltenen beleidigenden Ausdrücke erfolgte, machte die Annahme begreiflich, daß der Pfarrer Kröfell den Strafantrag nur nothgedruugen gestellt habe, um sich seiner Vorgesetzten Behörde gegenüber nicht bloßzustellen, während er die von anderer Seite erfolgten weit wuchtigeren Angriffe, die aber in den Grenzen strenger Sachlichkeit gehalten waren, weislich unbeachtet gelassen hat. Weit schärfer als das Stargarder Schöffengericht die Beleidigung des Kloriner Pfarrers ahndete, glaubte das Schöffengericht des Berliner Landgerichts I die Ausdrücke bestrafen Zn muffen, welche der Redakteur der „Israelitischen Wochenschrift", M. A. Klausner, in einem „Eine Verbrecherliste" überschriebeuen Artikel den Männern gegenüber gebraucht hatte, welche der „Staarsbürger-Zeitung" jene bekannten 17 Gutachten über den „Ritualmord" geliefert haben. Der Geschäftsführer der „Deutsch-socialen Rcformpartei", Dr. Giese, stellte deshalb Strafantrag wegen verleumderischer Beleidigung. Zn der Verhandlung erklärte der Beklagte, es sei seine Pflicht, als Jude und Redakteur den Antisemitismus zu bekämpfen, er bleibe dabei, daß die antisemitische Bewegung eine verruchte und verbrecherische sei. Der Gerichtshof verurtheilte den Angeklagten zu sechs Wochen Gefangniß, und der Vorsitzende führte in der Urteilsbegründung aus, der Angeklagte habe zwar als Redakteur der „Israelitischen Wochenschrift" das Recht, Angriffe auf das Zudenthum abzuwehren und seinerseits die Interessen des Judenthums zu vertreten, aber dies dürfe nur sachlich geschehen, nicht durch persönliche Verunglimpfung. Da der § 187 Anwendung finde, siehe dem Angeklagten der Schutz des § 103 nicht zur Seite. Die Beleidigungen