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Im deutschen Reich · 1901-11-01 · Heft 11 (November 1901) · p. 620

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
7 (1901)
Issue
Heft 11 (November 1901)
Article
Berlin
Date
1901-11-01
Page
620 (sequence 4)
Language
German
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620 Fm deutschen Reich. und ohne seine vorherige Kenntnis; veröffentlicht worden sei. Staatsanwalt Kanzow änderte in Folge dessen die Anklage gegen Böckler auf fahrlässiges Prehvergehen ab. — Polizeileutnant Schirmer, der die Versammlung überwacht hatte, bestätigte den beiden Angeklagten, daß die Kraftausdrücke des Grafen Pücklcr von der von gebildeten Leuten besuchten Versammlung als heitere, joviale, oratorische Bilder aufgefaßt worden und die Versammlung nicht im geringsten aufgeregt worden sei. Anderer Ansicht über jene Zuhörerschaft war Polizeileutnant v. Sauden, der eine andere Pückler-Versammluug überwacht und dieselbe aufgelöst hat. In dieser Versammlung hatte Graf Pücklcr gesagt, er komme soeben von einer Agitatiousreise und habe gehofft, daß sich inzwischen in Berlin etwa 20 bis 30 deutsche junge Leute zusammengefunden batten, um Judenjünglinge gründlich zu verhauen. Polizeileutnant v. Sauden bekundete, daß er sehr energisch habe auftrelen müssen, ehe der Saal geräumt wurde, auch seien ihm dabei ironische Redensarten zugerufen worden. — Auf Antrag des Rechteauwalts Dr. Hahn wurden mehrere Urtheile verlesen, durch welche der Angeklagte Graf Pücklcr trotz noch stärkerer Ausdrücke freigesprochen worden ist. — Staatsanwalt Kanzow hielt den vorliegenden Fall geradezu für ein Musterbeispiel für die Anwendung des $ 130, beim die Rede enthalte einen direkten Appell an Faust und Knüttel und nicht mißzuverstehende Drohungen. Die Juden könnten sich ernstlich in ihrer Rechts: sicherheit bedroht fühlen. Da Graf Pücklcr nicht als Komiker aufgetreten sei, so habe er das Bewußtsein und den Willen der Aufreizung gehabt und sei sich der Gefährlichkeit der Aufreizung bewußt gewesen. Der Angeklagte sei ja mehrmals freigesprochen worden, auf der anderen Seite stehe aber doch eine unerhörte Art der Aufreizung. Rur weil die Dresdener Verurtheilung Pücklers noch nicht rechtskräftig geworden sei, begnüge er sich mit der Beantragung einer Geldstrafe von .">00 Mk., eventuell 50 Tage Gefäuguiß. Er hoffe, daß sich Graf Pücklcr dies zur Warnung dienen lassen und nicht durch Wiederholung des Delikts Gefäugnißstrafe verwirken werde. Gegen Herrn Böckler beantragte der Staatsauwalt 600 Mk. Strafe, eventuell 60 Tage Gcfäuginß. Der Gerichtshof sprach den Angeklagten Böckler frei, verurtheilte dagegen den Angeklagten Grafen Pücklcr zu 300 Mk. Geldstrafe eventuell 30 Tage Gcfängniß. Der Gerichtshof hielt alle Thatbestandsmerkmale des § 130 für erfüllt. Der Angeklagte habe nicht nur zu Feindseligkeiten sondern zu Gcwaltthätigkeitcn aufgcfordert, er habe anch nicht nur bildlich gesprochen oder gescherzt, er habe durch seine Anreizungen

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