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Im deutschen Reich · 1901-11-01 · Heft 11 (November 1901) · p. 618

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
7 (1901)
Issue
Heft 11 (November 1901)
Article
Berlin
Date
1901-11-01
Page
618 (sequence 2)
Language
German
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Hm deutschen Reich. <ii8 19. September 1901 ersucht, ihn von dem Erscheinen in dem Termine zn dispensieren, da er jüdischer Eonfession und der 20. September der Versöhnnngstag sei, an welchem er nach jüdischem Ncligionsgesetz dauernd Ln der Synagoge verbleiben müsse, ist aber durch die Verfügungen des Vorsitzenden des Prozcßgerichtes vom 10. und 20. September 1901 abschlägig beschiedeworden. In deni Termine am 20. September 1901 ist der Zeuge nicht erschienen, und er ist deshalb durch Beschluß des Prozeßgerichtes vom selber Tage in die durch sein Ausbleiben entstandenen Kosten sowie zu einer Geld, strafe von 30 Mark und im Unvermögensfalle zn 3 Tagen Haft vernrtheib worden. Die gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde ist begründet. Der Beschwerdeführer macht geltend, daß der Versöhnungstag dm größte jüdische Fest sei und daß dieses von ihm als strenggläubigen orthodoxen Juden in der strengsten Form gefeiert werde, und hat eine Bescheinigung des Klägers vom 7. September 1901 beigebracht, worin diese; erklärt, daß er dem Beschwerdeführer sein Einverständnis; dazu gegeben habe das; letzterer von dem Termine dispensiert werde. Zwar gehört der jüdische Versöhnungstag nicht zu den gesetzlichen Feiertagen. Aber dadurch wird nicht gehindert, dem Umstande, daß diese. Tag eines der höchsten jüdischen Feste ist und von streu gen Juden besonders gefeiert wird, Rechnung zu tragen. Es kann einem Zeugen jüdischen Glaubens, der aus religiösen Rücksichten Be' denken tragt, an dem Versöhnungstage weltliche Geschäfte vor. zunehmen, nicht verdacht werden, sich an diesem Tage nicht als Zeugen vernehmen zu lassen. Der Beschwerdeführer hat rechtzeitig vor dem Beweisternüne gebeten, ihn von dem Erscheinen in diesem Termine Zu entbinden, und es muß nach Lage der Sache sein Ausbleiben um so mehr als entschuldigt gelten, als der Kläger nachträglich sein Einverstandniß dazu, daß. der Beschwerdeführer von dem Erscheinen in dem gedachten Termine dispensiert werde, gegeben und die Sache selbst eine besondere Beschleunigung nicht erfordert hat. — Der angesochtene Beschluß war daher aufzuheben. Die Kosten dU Beschwcrdevcrfahrens waren außer Ansatz zu lassen: 8 6 deS. Deutschen Gerichtskoslengesetzes. gez.: Lettgau. Kluge. Die „Voss. Ztg." tritt der Behauptung des „Graudcnzer ©cfestigen" entgegen, wonach die Juden in dem abgebrannten Grenzstädtchen Wystiten sich der Mildthätigkeit des deutschen Kaisers dadnrce unwürdig erwiesen haben sollten, daß sic sich jetzt an dem ihnen gelieferte» Brod und Fleisch gütlich thäten und ans die faule Bank legten. Einen; aus Nassawen vom 12. Oktober datierten Brief des Kgl. Forstmeisters von Saint-Paul, der an .den Redakteur des „Jeschurun", Rabbiner Or. B. Koenigsbcrger in Plejchen gerichtet ist, entnimmt die „Voff. Ztg.": „Von den in Wystiten abgebrannten 136 Familien sind

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