Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1901-11-01 · Heft 11 (November 1901) · p. 617

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
7 (1901)
Issue
Heft 11 (November 1901)
Article
Berlin
Date
1901-11-01
Page
617 (sequence 1)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2316602-2316676-2316687-2328597--08820-2328705
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

617 Lrorrespondenren. & Berlin, 15. November. Das Königs. Kammergericht har aus Anlaß der Beschwerde eines jüdischen Zeugen, der wegen Nichterscheinens vor Gericht am Dersöhnungstage zu einer Geldstrafe verurtheilt war, eine Entscheidung von prinzipiell wichtiger Bedeutung gefällt. Es war nämlich der Ingenieur H. zu einem am 23. September 1001 anstehenden Termine in einer Klagejache als Zeuge geladen worden und hatte deshalb bereits am 4. September 190! mit dem Hinweis darauf, daß er das Berfohnungsfest in feiner ganzen Strenge begehe, das zuständige Landgericht gebeten, ilm von dem Erscheinen zum Termin zu entbinden. Das Königliche Landgericht 1 antwortete aber unter dem 16. September wörtlich: „Daß der 23. September auf einen jüdischen Feiertag fällt, ist kein Grund zur "Aufhebung des Termins." Alsbald nach Empfang dieses Beschlusses bat der Zeuge noch einmal, ihn vom Erscheinen Zu entbinden und übergab gleichzeitig Zur Bestärkung seiner Bitte eine Bescheinigung seines Ehefs, des Klägers, daß dieser damit einverstanden sei, wenn am 23. September der Termin nicht stattfände. Hierauf erließ das Königliche Landgericht I am 23. September 1901 folgenden Beschluß: „Der Zeuge H., der ordnungsmäßig geladen, jedoch unentschnldigt ausgeblicben, ist in die durch sein "Ausbleiben entstandenen Kosten, sowie zu einer Strafe von 30 Mark — dreißig Mark — im Unvermögensfalle zu drei Tagen Hast zu vernrtbeilcn." Gegen diesen Beschluß wurde Beschwerde eingelegt und das Königliche Kammergericht (6. Civilsenat) bat den Beschluß vom 23. September aufgehoben und zwar aus folgenden Gründen: „Durch Vejcblnf; der 3. Kammer für Handelssachen des Königlichen Landgerichts 1. zu Berlin vom 24. Juni 19uI ist ungeordnet, daß in dem Termine am 23. September li*ni der Ingenieur H. als Zeuge zu vernehmen iei und die Parteien persönlich zu erscheinen hätten, und es ist H. zu dem genannten Termine als Zeuge geladen morden. Der Ingenieur H. hat am 4. September 1901 gebeten, den Termin zu verschieben, da am 23. September ein strenger jüdischer Feiertag sei. der ihn am Erscheinen verhindere, und am

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.