Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 7 (1901)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1901)
- Article
- [Ohne Titel] / A. L.
- Date
- 1901-10-01
- Page
- 542 (sequence 6)
- Language
- German
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-542 Im Deutschen Reich. Inhabers Katz in Königsberg i. Pr. zu 100 M. beziehungsweise 20 Tagen Gefängniß verurtheiit worden und jetzt nicht im Stande, die 100 M. zu bezahlen, weshalb er die 20 Tage Haft zu verbüßen hat. Dewalds Spekulation, mit den verleumderischen Ansichtspostkarten viel Geld zu verdienen, scheint also nicht geglückt zu lein. Mit dem Antisemitismus ist heute offenbar nirgendwo mehr ein Geschäft zu machen, und die Herren Geschäftsantisemiten werden sich deshalb allmählich wieder einer anständigen Beschäftigung zuwenden müssen." Wenige Tage vorher war in dem Briefkasten der „Staatsbürger-Zeitung" unter der Spitzmarke G-. D. Berlin zu lesen: „Aus der Verabredung zwischen Verleger und Redaktion, daß ersterer die letzterer aus Preßprozessen entstandenen Geldstrafen und Kosten tragen solle, dürfte wohl kein klagbarer Anspruch entstehen, da ein solcher Vertrag in den Augen des Gerichts dazu dienen würde, die Wirkung eines Strafurtheils aufzuheben. Er würde also als «gegen die guten Sitten" verstoßend angesehen werden. Immerhin gilt aber die Erfüllung solcher Verpflichtungen als Anstandspflichr, der sich kein Verleger ohne zwingenden Grund entzieht". Im allgemeinen pflegen sonst Anstandspflichten nicht gegen die guten Sitten zu verstoßen, und die Gönner des Herrn Dewald sind einer solchen Pflicht nachträglich nachgekommen, da die „Staatsbürger-Zeitung" bereits am 25. September berichten konnte, Dewald sei aus der Haft -entlassen worden, „nachdem der Verleger Bruhn im Aufträge mehrerer Gesinnungsfreunde die Strafe von 300 M. für Dewald bei der zuständigen Gerichtokasse eingezahlt hat". Vielleicht betrachten diese „Gesinnungsfreunde" es auch als Anstandspflicht, die Strafe und Kosten zu entrichten, welche dem Grafen Pückler-Klein-Tfchirne in der sonst von den Antisemiten als ihre Domäne betrachteten sächsischen Hauptstadt zuerkannt worden sind. Auf Einladung des antisemitischen Reform.Vereins in Dresden hatte dort Graf Pückler-Klein-Tfchirne am 20. November v. I. vor einer etwa 2t>00 Personen zählenden Zuhörerschaft einen Vortrag über „Das Zudenthum und das deutsche Volk" gehalten, in welchem er Ausdrücke gebrauchte, welche ihm eine Anklage wegen Aufreizung zu Gewalttätigkeiten gegen die Juden zuzogen. Die fünfte Strafkammer des Königlichen Landgerichts in Dresden verurtheilte ihn darauf am 20. Juni d. I. wegen Gefährdung des öffentlichen Friedens zu 100 M. Geldstrafe. Gegen dieses Urtheil hat Graf Pückler seiner Zeit Revision eingelegt. Diese Revision ist nicht zur vorgeschriebenen Zeit begründet und deshalb vom Landgericht zurückgewiesen worden. Die von dem Grafen Pückler dagegen eingereichte Beschwerde hat das Reichsgericht zurückgewiesen, so