Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 7 (1901)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1901)
- Article
- Das Schächtverbot in Sachsen
- Date
- 1901-10-01
- Page
- 527 (sequence 4)
- Language
- German
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Das SchächLveröoL in Sachsen. 527 rühren." Das gesammte JudenLhum stehe auf dem Standpunkte, dah ein Eingriff in die rituelle Schlachtweise ein Eingriff in religiöse Satzungen sein würde. Redner citterte zum Schluß seiner Rede eine zum friedlichen Zusammenleben der Konfessionen mahnende Ansprache des Erzbischofs Philippus Crementz an eine Deputation von Rabbinern im Jahre 1893. In der Schweiz haben diese Verhandlungen des deutschen Reichstages, sowie diejenigen des badischen Landtages, nicht minder die Thatsache, daß selbst in Mecklenburg, das gewiß dem Liberalismus kaum Zugeständniffe macht, das beantragte Schächtverbot prinzipiell abgelehnt wurde, tiefen Eindruck gemacht. Insbesondere tritt in der Schweiz das Organ des katholischen Staatsraths Python, die „Liberts", energisch dafür ein, daß die schweizerischen Katholiken ebensogut wie für die Aufhebung der gegen die Jesuiten getroffenen Maßnahmen auch für die Aufhebung des Schächtverbots eintreten sollen. Geschieht dies, danri steht Sachsen mit seinem von Windtborst als „religiösen Gewissenszwang" bezeichneten Scöächtverbot völlig isoliert da." Als kürzlich in dem Prozeß Dewald die beiden Sachverständigen, Professor Or. Strack und Rabbiner vr. Weiße übereinstimmend das Schächten als eine religiöse Handlung des Judenthums erklärten, schrieb die antisemitische Magdeburger „Sachsenschau": „Es ist das eine ganz neue Auslegung. Bisher hatte man offenbar das Schächten nicht so ernst genommen; man würde es sonst sicher nicht in Sachsen verboten haben." Dieser Schlußsatz ist zutreffend, wenn auch die Auslegung der beiden Sachverständigen keineswegs neu ist, sondern mit öffentlichen Erklärungen des „Deutschen Rabbiner-Verbands" übereinstimmt, deffen Kompetenz in dieser Frage nicht angezweifelt werden kann. Wäre nicht die Frage in Sachsen dadurch verdunkelt worden, daß man sie nur als eine Streitfrage der „Thierquälerei oder nicht?" beurtheilt, statt das religiöse Moment als das ausschlaggebende zunächst in Betracht zu ziehen, so würde es in einem Lande, in dem man so eifrig bestrebt ist, dem Volke die Religion zu erhalten, gewiß nie zu dem Verbot einer religiösen Einrichtung eines Theils der Bevölkerung gekommen sein. Von den wenigen thierärztlichen Sachverständigen in Sachsen, deren Gutachten ehemals zur Freude der dortigen Antisemiten das Schächten als Thierquälerei bezeichneten, lebt unsers Wiffens keiner mehr; sie können ihre jetzt geläuterte Meinung nicht mehr äußern. Die früheren Aeußerungen sind durch zahllose Gutachten bedeutender fachmännischer Autoritäten