Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 7 (1901)
- Issue
- Heft 9 (September 1901)
- Article
- [Ohne Titel] / A. L.
- Date
- 1901-09-01
- Page
- 495 (sequence 4)
- Language
- German
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„Judenschule" in verächtlichem Sinne keicnt hatte. Die betreffenden Attikelschreiber übersahen nur, daß es sich um eine Aeußerung au amtlicher Stelle von einer amtlichen Person handelt. An solchen Stellen muß man sich hüten, auch nur den Verdacht m erwecken, daß man Zeugen oder Angeklagte verletzen wolle. Den katholischen Blättern, die sich besonders über unser Vorgehen aufgchaltcn haben, möchte es schwer werden, einen einzigen Fall zu nennen, in dem ein Jude Ln seiner amtlichen Eigenschaft die Empfindung Andersgläubiger verletzt hat. Man geht da immer wieder mit allgemeinen Phrasen zu Werke, die eben wegen ihrer Allgemeinheit nicht zu widerlegen sind. Daß die Antisemitenpresse jene Miitheilung, offenbar ans Aerger über die behördliche Zurückweisung des leider vielfach üblichen, aber jeden Juden verletzenden Ausdrucks „Judenschule" bespöttelt hat, berührt uns so wenig, daß wir an dieser Stelle, unbekümmert i:n, die unseren Gegnern dadurch bereitete Freude, auch 'eine Mittheilung über einen abfälligen Bescheid bringen, der uns im Laufe der Sommers in einer anderen Sache zu theil wurde. Nachdem auf eine wegen Religionsbeschimpfung gegen den bekannten Pastor K^csell m Kloxin gerichtete Strafanzeige von der Kgl. Staatsanwaltschaft zu Stargard am 18. Mai b. Js. uns mitgetheilt worden war, daß das Ermittelungsverfahren .eingestellt sei, haben wir uns an die Kgl. Oberstaatsanwaltschaft beim Oberlandeögericht Stettin am 5. Juni d. Js. mit einer eingehend begründeten Beschwerde gewandt. Auf diese erwiderte der Herr Oberstaatsanwalt am 29. Juni d. Js. das Folgende: „Sie Beschwerde vom 5. Juni 1901 über den Bescheid des Ersten Staatsanwalts zu Stargard vom 18. Mai er. vermag ich für begründet nicht zu erachten. -Zutreffend hat der Erste Staatsanwalt darauf hingewiesen, daß das Stenogramm über die voll dem Pastor Krösell am 28. November 1900 gehaltene Rede als eine beweisende Urkunde nicht angesehen werden kann, ganz abgesehen davon, daß es in einzelnen Punkten nachweislich Unrichtigkeiten enthält und nur summarisch die Redewendungen des Vortragenden wiedergiebt, so daß eine Feststellung des Wortlauts' der gemachten Ausführungen nicht mehr getroffen werden kann. Eines Versuchs, die Angaben des Stenogramms durch Zeugenaussagen zu ergänzen, bedarf es nicht, da ein Einschreiten aus § 166 St.-G.-B. auch dann nicht würde erfolgen können, wenn die einzelnen Sätze der Niederschrift, in welcher Sic strafbare Beleidigungen oder Religionsvergehew erblicken zu muffen glauben, als wortgetreu erwiesen werden sollten.