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Im deutschen Reich · 1901-09-01 · Heft 9 (September 1901) · p. 496

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
7 (1901)
Issue
Heft 9 (September 1901)
Article
[Ohne Titel] / A. L.
Date
1901-09-01
Page
496 (sequence 5)
Language
German
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Gebräuche und EiunchLungsn der jüdischen Neligiousgememschast 3m fca vorliegendM Falle überhaupt schon »A deswillen nicht perächWH genracht sein, weil die angeblichen Gebrauche, deren der Geschuldigte Erwähnung gethan, in Wirklichkeit garnicht. existieren, sondern nur von dLm Wahnglauben des Beschuldigten vermiuthet werden. ES' kann sich daher nur fragen, ob durch die Andichtung verbrecherischer Gebräuche und Einrichtungen, ohne Rücksicht ans den guten Glaube» deS Behauptenden, eine Religionsgemeinschaft als solche beleidigt oder verächtlich gemacht werden kann. Diese Frage wird an sich unbedingt zu bejahen sein. Hätte der Beschuldigte daher die Behauptung aufgestellt, „der Talmud enthalte das Gebot der Schlichtung von Christen, die Vorschriften deL Talmud seien im vollen Umfange für die gesammte jüdische Religionsgesellschaft bindend und das Schächtgebot würde daher auch zur Zeit noch praktisch gehandhabt", so würde in einer solchen Aeußerung der Thatbeftand des § 166 St.-G.-B. wohl erblickt werden können. Eine derartige Behauptung ist dem Beschuldigten aber nicht nachzuweisen gewesen. Ich verweise in dieser Beziehung auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheide, des Ersten Staatsanwalts zu Stargard. Schließlich würde auch in der Behauptung, der Eid jedes Mitgliedes der jüdischen Religionsgesellschaft sei minderwerthig, falls eine solche dem Beschuldigten nachgewiesen werden könnte, der That- Lestand einer Beleidigung oder Verächtlichmachung der Rcligionsgesellschaft als solcher nicht zu erblicken sein. Ein Eid ist entweder richtig oder falsch. Die Abgabe eines UrtheilS dahin, daß die Eide einer bestimmten MenschenAeffe.rnknderrwrlhig seien, wurde daher nur dann einen Sinn haben und als verletzend angesehen werden können, wenn man Len Ausdruck „Minder« wwthig" mit der Bezeichnung »falsch" oder „unrichtig" idenüfizieren müßte. Eine solche Auslegung erscheint aber nicht angängig, da der Geschuldigte' zweifellos nicht hot behaupten wollen, Laß sümmtliche von irgend einem Mitglieds der jüdischen Religionsgemeinschaft geleisteten Eide falsch seien. Interpretiert man aber die angebliche Behauptung deS Be» schuldigten sinngrraäß dahin, baß er einen großen oder überwiegenden GHeil der von den brzeichneten Personen geleisteten Eide a!§ unrichtig habe bezeichnen wollen, so kann ein Einschreiten aus § 166 SL.-G.-B.

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