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Im deutschen Reich · 1901-09-01 · Heft 9 (September 1901) · p. 460

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
7 (1901)
Issue
Heft 9 (September 1901)
Article
Die Derwaldschen Ansichtspostkarten
Date
1901-09-01
Page
460 (sequence 4)
Language
German
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‘-ISü Im fceutföe.i artig frivolen Weise verletzt, wie LZ schlimmer garmcht gedacht werden könne; es stehe für ihn gütlich cu£sr Zweifel, daß hier Einrichtungen der jüdischen Religion beschimpft werben sollten, die RultuZLeawLen, das ,Minjan", die Schlichtung, die LeLetrremerr. Rach einer Entscheidung des Reichsgerichts seien nicht einmal beschimpfende und rohe Ausdrücke uüthig; der EharceDer der Beschimpfung könne auch in den ausgestellten Behauptungen gefunden werden, in dem Vorwurf einer besonders rohen Handlung. Weder da§ Bewußtsein, noch der Wille Zum Beschimpfen habe dem -Angeklagten gefehlt, auch die Angabe bezüglich seiner Person als Drucker sei als eine falsche' anzusohen. HorünzuZiohen fei ferner der § 130. Der Angeklagte habe sich selbst sagen müssen, daß -solche Darstellungen im höchsten Grade aufreizend wirken müßten. Diese That verdiene eine scharfe Sühne, eine Strafe, durch welche nicht nur dem Angeklagten die Lucht genommen werde zu weiteren derartigen Epzoffen, sondern die auch auf Andere abschreckend wirke. Dag der Beklagte GofHäftZanLisemüt sei, verdiene Sine besondere Berücksichtigung; er beantrage eine Strafe von sechs SD.ne.ten Gefängniß. Der Lertheidigsr*) bestreitet. Laß der AngekD me religiöse Gefühle verletzt hübe oder verletzen wollte. Es sei gr eistckrs, daß Winter geschachtet worden sei. Wie in Polna und anD'n: Fällen sei dies durch die Blutleere dos Leichnams und die Dnrbstckcherung des Zwerchfelles konstatiert, welche nach jeder Sch."..'Dung behufs Untersuchung der Lunge vorgenommen werde. Er burusi si^ hierbei auf Ecker, Rohling und Kröfell. Von Sachverständigen sei die Benutzung eines Schächtmessers bekundet worden. Das SD.chwn sei kein ritueller Akt, in manchen Ländern sogar verboten, damit falle die Behauptung, daß durch die Verbindung dos Sch'ich i ns mit einem Morde eine religiöse Einrichtung beschimpft sei. Der hier vernommene Rabbiner sei zu sehr Partei, und sstrostssar Strack verdiene keinen besonderen Glauben, weil'er voreingenommen sei und zu wenig objektiv urthsile. Sein Gutachten über den ckck.tualmord fei von anerkannten wifferrschastlichen Autoritäten widerlegt. *) Interessant ist e§, Näheres über die Geschästsprüllikm ' Dertycidigers, Herrn Rechtsanwalt Jüngst, Zu erfahren. Sckvm in der „Deutschen Hochwacht" folgende beiden Nötigen: .. Dollsbuud. Zur Beachtung! Me Fragen in Rechts arm Be wuSmckckus des „D.V.-B.", Rechtsanwalt Jünast, Re.a —ck.r. DD III, Nr. 1774). oder au RechtsürmDt iemudrtnrnstr. S§ (Fernspr. Rmt IVa, Nr. 6279), meid er 'Bei m.nwn BundesdrüLcrnRath criheilt." — „Unentgelticher ' mwo fortan nur solchen Mitgliedern ertherlt, die i^ fällig gewesenen MrtßUedsöeiLrLge gezahlt haben." D Dewald. erfchclnen :cui |d)cr . eh eiten "...S5 I : Berlin, Dm Erst. .. chsrath :e zuletzt

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