Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 7 (1901)
- Issue
- Heft 9 (September 1901)
- Article
- Die Derwaldschen Ansichtspostkarten
- Date
- 1901-09-01
- Page
- 459 (sequence 3)
- Language
- German
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®te Dewaldschm gerade zehn Personen, also dis vom jüdischen Neügionsgefttz für den öffentlichen Kultus geforderte Mindestzahl txänv&-) :c Personen, dargestellt seien. Wenn die Darstellung nicht ia allen Punkten sich korrekt mit den Forderungen des jüdisch m Rituals decke, liege dies daran, daß die antisemitischen Herrschaften fast immer nur halbes Wissen besäßen, andererseits sich eins Hmtsrthür zum Durchfthlüpfen offen lassen wollten. Auch der GeLetriemen und die Kopfbedeckung beweisen, daß ein religiöser Vorgang dargcstellt werden sollte. Mehrere Fragen des VertheidigerZ veranlassen den Herrn Professor, sich über Einzelheiten noch eingehender auszulassench Auf den Einwurf des VertheidigerZ, welcher den religiösen Charakter der Handlung, durch den Hinweis darauf entkräften will, daß die eine Person Eebetriemen nur um die Hand und nicht auch um den Kopf, geschlungen habe, erwidert Professor Strack, daß die „Tefillin" des Kopfes wohl unter der Kopfbedeckung befindlichgedacht werden könnten, der Umstand vielleicht auch auf die Unwissenheit des Zeichners Zurückzuführen sei. Auf den Einwurf des Vcrtheidigers, daß religiöse Handlungen der Juden nur in der Synagoge und nicht in einem Keller vorgenommen werden könnten, erwidert der Sachverständige, daß nach dem jüdischen Gesetz an jedem Orte religiöse Uebungen vorgenommen werden dürften. Rabbiner Br. Weiße erklärt als Sachverständiger, sich im Allgemeinen den Ausführungen des Herrn Professor Br. Strack vollinhaltlich anschließon Zu können. Das Schächten sei ein religionsgesetzlicher Akt, beruhe aus bestimmten, klar und deutlich niedergelegten Vorschriften und sei aus her Opferung hergeleitrt. Werde es, wie aus jenen Karten, mit gemeinem Morde in bindung gebraht, so sei dies eine Lästerung und Herabsetzung schwerster Art. - Die Ansammlung von Juden aus jenem Bilde soll eine Seöetsversammlung darstellen; die Form und Art der Schlingung des Gebetriemens entspreche den rituellen Vorschriften. Wenn hervorgehoLen werde, daß einzelne Personen auf dem Ci:!*: ohne Kopfbedeckung dargrstellt seien, solle damit wohl ausgedrück: werden, daß - alle. Parteien im Judenthum, orthodoxe wie liberale, am Rrtuabuorde Amheil hätten. In der hiesigen Reformgemeinde und in mehreren andern Gemeinden bete man nämlich mit unbedecktem Haupte. — In seinem Plaidoyer führte der Staatsanwalt aus: „SBie ein jeder verlangen könne, daß seine Kleidung nicht mit Schmutz beworfen werde, Lünne auch jeder verlangen, daß sein religiöses Gefühl nicht in die Gaffe und in die Gosse gezogen werde. Das religiöse Gefühl der Juden werde hier in einer der-