Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 7 (1901)
- Issue
- Heft 8 (August 1901)
- Article
- [Ohne Titel] / A. L.
- Date
- 1901-08-01
- Page
- 408 (sequence 4)
- Language
- German
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gestellt Habelt und, obgleich alle Nachforschungen die Grundlosigkeit der Beschuldigungen ergaben denn absolut nichts wurde gefunden — ihre Bezichtigungen aufrecht erhalten und von der Rechtspflege fordern, daß sie sich ganz in dieser antisemitischen Richtung bewege. Darin sehen wir eine einseitige Beeinflussung der Rechtspflege, die mehr als anderes die Aufhellung des Mordes verhindert hat." In einem „Mcineidscentren" überschriebeuen Artikel hat die „Köln. Ztg." die Voraussetzung als richtig bezeichnet, daß einer partcifanatisch aufgeregten Menge die Urtheilskraft verloren geht. Das keiner Voreingenommenheit für die Juden verdächtige, angesehene Kölnische Blatt fügt hinzu: „Dich Erscheinung wird noch bedrohlicher zu Tage treten, wenn die Zeugenaussagen, wie das in Könitz geschieht, neben dem legitimen richterlichen Einflüsse auch unter dem eines sogenannten privaten Untersuchungsausschusses stehen, der viel weniger auf Feststellung objektiver Wahrheit, als vielmehr auf die tendenziöse Herbeiführung bestimmter Beweise gerichtet ist. Schließlich ist es auch gar nicht zu vermeiden, daß Richter und Staatsanwälte, die dos, auch nur Menschen sind, sich nicht ganz von der Atmosphäre des Konitzer Milieus freimachen können. Es ist unter diesen Umständen zu bedauern, daß die deutsche Gerichtsverfassung nicht die Ueberweisung eines Verfahrens in einen anderen Gerichtsbezirk vor. gesehen hat, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Befangenheit des örtlichen-Milieus bekräftigen. Nach dem englischen Verfahren ist das ohne weiteres möglich, und erst vor kurzer Zeit wurde eine Gerichtsverhandlung gegen einen des Mordes Angeklagten von Aarmouth nach London verlegt, und zwar aus folgenden Gründen: 1. Lokalblätter bezeichnen den Angeklagten bereits als den Mörder; 2. in den Gast- Höfen des Bezirks sprachen die Leute allgemein von ihm als dem Mörder; 3. man habe ein Gedicht auf ihn als den Mörder gemacht und singe es.'auf den Straßen. Wenn das englische Gesetz für Deutschland Gültigkeit hätte, so unterliegt es reinem Zweifel, daß das Gericht den Gerichtsbezirk Könitz als befangen bezeichnen und Verhandlungen, die mit dem Fall Winrer in Verbindung stehen, einer anderen Gerichtsstelle zuweisen würde. Da das nun nicht angängig ist, kann man nur mit Besorgnis neuen Gerichtsverhandlungen in Konitz7entgegensehen. die sowohl gegen Christen wie gegen Juden ^Aussicht gestellt werden. Es spricht die Vermuthung dafür, daß sich aus ihnen^neue Rattenkönige von Meineids-Processen entwickeln werden, die alles andere zur Folge haben können, nur nicht eine Klarstellung des Falles Winter. Diese verworrenen und be«