Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 7 (1901)
- Issue
- Heft 6-7 (Juni 1901)
- Article
- Jüdische Volksschulen oder nicht?
- Date
- 1901-06-01
- Page
- 330 (sequence 5)
- Language
- German
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330 Im deutschen Reich. Schulen vorhanden sind, dieselben zu einer mehrklassigen vereinigt werden sollen. Es treten noch finanzielle Schwierigkeiten hinzu, mit denen die konfessionelle Minderheit zu kämpfen hat, wenn es gilt, die Schule auch nur einigermaßen den Ansprüchen der Jetztzeit entsprechend zu gestalten. In Preußen sind durch gesetzlicheVerordnungen vom 28. September 1717 und 19. September 1736 die konfessionellen Schulen beseitigt worden. Das Allg. Landrecht von 1794, das. hieraus süßt, hebt ausdrücklich (Theil II, Titel 12) hervor, daß alle öffentlichen Schulen Veranstaltungen des Staates sind. Daraus resultiert 1. der Schulzwang, 2. die -Parität der anerkannten Kirchen und 3. der Grundsatz der Unterhaltung des Schulwesens von unten heraus als gemeine Last. Siehe ausführlich hierüber Gneist, die konfessionelle Schule (Berlin 1869), Seite 18 u. ff. Mit vollem Pechte bemerkt dieser berühmte Staatsrechtslehrer daselbst Seite 31, daß der Grundsatz des Schulzwangs und der Parität auch dem wissenschaftlichen Lehrer gewisse Beschränkungen in Form und Maaß auferlegt, sobald er mit Amtspflichten für den Zweck der Jugenderziehung in den Staatsdienst tritt. Es kann in dieser Richtung ebenso oft gefehlt werden, wie in der andern und auch in dieser Richtung eine Schulaufsicht erforderlich sein. Die Aufgabe, Geschichte, Volkslitteratur, Sprachen, Naturwissenschaften so zu lehren, um auch andere Konfessionen an dem Unterricht Theil nehmen zu lassen, ist jedem preußischen Lehrer durch die Landesgesetze gestellt. Sie muß eine lösbare sein, denn sie ist ein Menschenalter hindurch wirklich gelöst worden. — Erst 1840 mit dem Regierungsantritt Friedrich Wilhelm IV. erlitten die Bestimmungen des Allg. Landrechts bedeutsame Schwankungender Romantiker aus dem Throne war ein Gegner der Ausklärungsperiode, und das Kirchenregiment trat in seine Rechte, es erstand der „christliche Staat", der — trotz christlich-germanischer Anschauung — durch das noch zu Recht bestehende Gesetz vom 23. Juli 1847 folgende Bestimmungen getroffen hat: § 60. Die Juden sind schuldig, ihre Kinder zur regelmäßigen Theilnahme an dem Unterricht in der Ortsschule während des gesetzlich vorgeschriebenen Alters anzuhalten. § 63. Zur Unterhaltung der Ortsschulen haben die Juden in gleicher Weise wie die christlichen Gemeindemitglieder beizutragen. § 64. Eine Absonderung von den ordentlichen Ortsschulen können die Juden in der Regel nicht verlangen. —