Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 7 (1901)
- Issue
- Heft 6-7 (Juni 1901)
- Article
- Die Juden in Holland
- Date
- 1901-06-01
- Page
- 318 (sequence 2)
- Language
- German
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818 Im deutschen Reich. in dessen Platz." Im Gesetz vom 31. August 1886 über das Gefängnißwesen lautet der 92. Artikel: „Die Israeliten sind am Samstag und an ihren hohen Festtagen von (Gefängniß-) Arbeit frei." In diesen Fällen ist übrigens jedem Juden selbst die Wahl gelassen. Samstag oder Sonntag als Ruhetag nach den bürgerlichen Gesetzen zu wählen. Anders verhält es sich in Bezug auf die Eidesleistung. Auch in Holland war früher ein Schwur „more judaico“ üblich; wohl nicht durch erniedrigende Formen, aber in jedem Falle unterschied sich der Schwur der Juden von dem der anderen Bürger durch den Wortlaut des Schwurformulares. Im Jahre 1808 wurde durch den damaligen König von! Holland, Ludwig Napoleon, verordnet, daß „alle Israeliten im Königreich Holland dieselben Worte beim Schwur aussprechen sollten wie die anderen Unterthanen, nur sollten sie den Schwur bedeckten Hauptes ablegen." Dieses Gesetz mit dem Schlußsatz wurde von dem späteren König von Holland aus dem Hause Oranien im Jahre 1813 und 1817 erneuert. Daß hierin den Juden nicht freie Wahl gelassen wurde, mit oder ohne Hut einen Schwur abzulegen, zeigte sich deutlich im Jahre-1871, als der „Hohe Rath", der höchste holländische Gerichtshof, ein Urtheil kassierte, weil ein Zeuge als Jude unbedeckten Hauptes den Schwur geleistet hatte. Und noch jetzt wird sowohl vor Gericht als bei der Vereidigung von Beamten, in welcher Stellung auch, dem als Juden Geborenen gesagt, er solle seinen Hut aufsetzen, bevor er schwöre. Die Trennung von Kirche und Staat ist bekanntlich in Holland vollständig durchgeführt. Die Geistlichen der verschiedenen Religionsgemeinden, also auch die jüdischen, genießen trotzdem einen staatlichen Zuschuß zu ihren Besoldungen. Diese Maßregel war nothwendig, um das Gesetz der Trennung von Kirche und Staat durchzusetzen; immerhin wird es wohl nur eine Frage der Zeit sein, wie lange dieser Artikel, der die Gehaltszuschüsse der verschiedenen Geistlichen dem Staate aufbürdet, noch in der Verfassung bleiben wird. Der Ausübung der religiösen Pflichten der Juden wird durch nichts mehr Beschränkung aufgelegt als durch den Militärdienst. Erst seit einigen Jahren ist in Holland die allgemeine Militärpflicht eingeführt. .Aber auch hier hat das freie Holland gezeigt, daß guter Wille viel vermag. In Folge einer Petition beim Kriegsminister wurde von diesem festgesetzt, daß so weit wie möglich, jüdische Soldaten nur in die Garnisonstädte vertheilt werden sollen, in denen jüdische Gemeinden sind, so daß sie, wenn sie ihre Speisegesetze befolgen wollen, bei Glaubensgenossen essen können. Gleichzeitig sind die jüdischen