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Im deutschen Reich · 1901-06-01 · Heft 6-7 (Juni 1901) · p. 317

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
7 (1901)
Issue
Heft 6-7 (Juni 1901)
Article
Die Juden in Holland
Date
1901-06-01
Page
317 (sequence 1)
Language
German
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317 Die Juden in KoTnnd. Von Sigmund Seelig mann-Amsterdam. Mit Recht wird Holland auch von den Inden als das Land der Freiheit angesehen. Nicht nur die am Ende des 16. Jahrhunderts geflüchteten „Marranos" fanden im freien Holland Ruhe und Zuflucht, sondern auch ihre aus Deutschland und Polen vertriebenen Glaubensgenossen erlangten später in Amsterdam eine Heimstätte, in der sie ungestört ihren Gottesdienst ausüben durften. Daran freilich, daß sie auch Bürger des Staates wurden, dessen Rechte genießen und dessen Pflichten sie erfüllen konnten, fehlte noch viel. Es dauerte noch lange, bis dieser Gedanke im allgemeinen oder selbst nur bei einem Theil der holländischen Bevölkerung Eingang fand. Erst am 2. September 1796 vollzog sich die vollständige Gleichstellung der Juden mit den anderen Staatsbürgern. Es ging auch damit nicht so einfach zu, wie man es sich gewöhnlich vorstellt. Die Anzahl der Gegner, die, als das Gesetz besprochen wurde, ihre Stimme gegen die Emancipation erhoben, war nicht gering. Durch die eifrige Thätigkeit des jüdischen, politischen Freiheitsvereins „Felix libertate“ wurde jedoch die gute Sache durch Wort und Schrift wesentlich gefördert. Daß dieser Beschluß, als er einmal angenommen war, kein todter Buchstabe blieb, ergiebt sich aus der kurze Zeit darauf bereits erfolgten Wahl von zwei Juden in die „Nationale Convention", wie der damalige gesetzgebende Körper hieß. Auch als Richter wurde damals gleich ein Jude in Amsterdam ernannt. Bis in die letzte Fassung der holländischen Verfassung vom Jahre 1887 findet sich die Bestimmung, daß jeder seiner religiösen Ueberzeugung mit vollkommener Freiheit folgen darf und daß die Anhänger jedes Bekenntnisses dieselben Bürgerrechte genießen und gleichen Anspruch aus das Bekleiden von Aemtern u. s. w. haben. Dieses Gesetz ist auch keine leere .Formel geblieben. Vielmehr haben die holländischen Kammern stets diesen Verfassungsparagraphen geachtet und nie Schwierigkeiten gemacht, wenn es galt, den Juden die Ausübung ihrer religiösen Pflichten zu ermöglichen; sie waren dann sogar bereit, Ausnahmen zu ihren Gunsten in die Gesetze selbst aufzunehmen. In dieser Beziehung sei auf Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Mai 1889 in Betreff der Arbeit von Frauen und Kmdern hingewiesen, die am Sonntag zwar untersagt, „für eine Glaubensgenossenschast jedoch, die den Sonntag nicht als Ruhetag betrachtet, tritt der betreffende Tag

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