Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 7 (1901)
- Issue
- Heft 6-7 (Juni 1901)
- Article
- Die bayerischen Parlamentarier jüdischen Glaubens
- Date
- 1901-06-01
- Page
- 314 (sequence 10)
- Language
- German
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314 Im deutschen Reich. Zu diesen Ausnahmebestimmungen gehörte beispielsweise das Protokollierungsgesetz, nach welchem Verträge von Juden mit Christen zur Begründung eines Klagerechts der Protokollierung vor Gericht bedurften, ein Gesetz aus der Rumpelkammer des Mittelalters, das einem Reichsabschied vom Jahre 1551 sein Dasein zu verdanken hatte und sich bis zur Milte des vorigen Jahrhunderts in verschiedenen Landestheilen erhalten hat.*) Abgesehen ferner von den Beschränkungen, die noch in Bezug auf den Kauf und Verkauf liegender Güter gesetzliche Geltung hatten, war noch nicht einmal die äußerst kränkende Bestimmung der alten bayerischen Gerichtsordnung cap. 10 § 11 Nr. 5 abgeschafft, nach welcher die Juden in Prozessen ihrer Glaubensgenossen gegen Christen nur als „exeeptionsmäßic^e" d. h. als verdächtige Zeugen zu betrachten waren! Wenigstens diese unzeitgemäßen Ausnahmegesetze zu beseitigen, darauf mußte einstweilen das Bestreben aller Edlen aus beiden Lagern gerichtet sein. Die Deputierten der israelitischen Kultusgemeinde in Bamberg müssen tapfere Leute gewesen sein, wenn sie nach den erfahrenen Mißerfolgen sich nicht abschrecken ließen, schon anfangs 1851 mit einer neuen Petition um uneingeschränkte Gleichberechtigung die Aufmerksamkeit der Abgeordnetenkammer in Anspruch zu nehmen. Die Regierung bewilligte eine Abschlagszahlung, indem sie einen Kompromißentwurs ausarbeitete, in welchem dasjenige zusammengefaßt war, worin die Ansichten der beiden Kammern übereinstimmten: Aushebung aller Ausnahmebestimmungen, welche bez. der Verhältnisse der Israeliten in Ansehung des bürgerlichen Rechtes noch bestanden. Bei der Berathung dieses Entwurfes in der zweiten Kammer nahm auch Arnheim am 2. Juni 1851 das Wort zu folgender Ausführung: Widersinnig ist es, wenn Israeliten zum Abgeordneten und Gemeindebeamten gewählt zu werden bereits berechtigt sind, aber von jeder Gemeinde, wo sie sich ansässig machen wollen, zurückgewiesen werden können. Widersinnig ist es, wenn Israeliten in Kriminalsachen als vollgültige Zeugen betrachtet werden und den gewöhnlichen Eid leisten, aber in Civilsachen als verdächtige Zeugen betrachtet werden und more judaico schwören müssen. Der § 12 des Judenedikts, der die Vermehrung der Israeliten doch nicht habe verhindern können, enthalte einen Grundsatz, den man „nur für Bestien aussprechen sollte." — Als Kuriosum sei hervorgehoben, daß A. unter Berufung auf das Pariser Synhendrion vom Jahre 1807 behauptet, daß es nach jüdischen *) Vergl. Eckstein: Geschichte der Juden im ehemaligen Fürst-Bisthum Bamberg S. 248 ff.