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Im deutschen Reich · 1901-06-01 · Heft 6-7 (Juni 1901) · p. 313

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
7 (1901)
Issue
Heft 6-7 (Juni 1901)
Article
Die bayerischen Parlamentarier jüdischen Glaubens
Date
1901-06-01
Page
313 (sequence 9)
Language
German
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Die bayerischen Parlamentarier jüdischen Glaubens. 313 so kann dies seine politische Gesinnung, seine Vaterlandsliebe durchaus nicht beeinträchtigen". Wie überlegene Ironie eines Weisen, der Zeit hat zu warten, klingen dann die Schlußworte seiner Zurückweisung: „Wenn übrigens bemerkt wurde, es liege nicht im jüdischen Bewußtsein, gestohlene oder vorenthaltene Güter zurück zu geben, so muß ich dagegen erinnern, daß nicht das Individuum mit der Sache verwechselt werden darf. Es ist möglich, daß es schlechte und unehrliche Juden giebt, welche, wenn ihnen etwas Vorenthaltenes zukommt, die Restitution unterlassen; dieses darf aber nicht der Religion zur Last gelegt werden, welche in ihren Geboten die Sätze aufstellt: Du sollst nicht leugnen, Du sollst nicht stehlen, Du sollst den Nächsten lieben wie dich selbst, Du sollst Niemanden übervorteilen u. dergl. Es kann also hiervon nicht die Rede sein, daß dieser Vorwurf die Juden überhaupt trifft. Wenn bei den Katholiken häufige Restitution durch Vermittelung der Geistlichen eintritt, so meine ich, daß es moralischer ist, gar nicht zu stehlen, als den vollbrachten Diebstahl zurückzugeben".") Nachdem noch der erste Präsident der Kammer, Gras v. Hegnenberg-Dux, trotzdem derselbe in einem oberbayerischen Kreise gewählt war, wo gar keine Israeliten lebten und die Stimmung eine besonders judenfeindliche war, vom Standpunkt der Gerechtigkeit und der Moral, der Staatsklugheit und der Billigkeit eine herrliche Rede für das Emanzipationsgesetz gehalten, wurde dasselbe nach fünftägiger Redeschlacht mit 91 gegen 40 Stimmen angenommen. Aber trotzdem noch 33 von den dissentirenden Abgeordneten, unter ihnen auch Döllinger, in einer Anwandlung von Scham in der nächsten Sitzung erklärten, daß sie eigentlich mit den Grundsätzen bedingungsloser Gleichstellung der Israeliten einverstanden seien, blieb der gewonnene Sieg ohne Erfolg. Am 16. Februar 1850 verwarf die Kammer der Reichsräthe das Emanzipationsgesetz. So war denn der Freiheitstraum der Israeliten von Bayern zerronnen. Während in fast sämmtlichen übrigen Ländern Deutschlands die Emanzipation auf dem Papiere wenigstens durchgesetzt war, glich Bayern damals, wie ein bekannter Jurist sich ausdrückte, einer „Wüste mitten in den Oasen", und es hatte den Anschein, „als sollte Bayern, wo die Verfolgungen gegen die Juden am ärgsten wütheten, auch am längsten die mittelalterlichen Ausnahmen gegen sie aufrecht erhalten".* **)"'') *) Vgl. noch Döllinger's Biographie von I. Friedrich, Bö. III, S. 39 ff **) Gotthelf: Historisch-dogmatische Darstellung der rechtlichen Verhältnisse der Juden in Bayern. Vorwort und S. 10 Anmerk. 5.

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