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Im deutschen Reich · 1901-06-01 · Heft 6-7 (Juni 1901) · p. 308

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
7 (1901)
Issue
Heft 6-7 (Juni 1901)
Article
Die bayerischen Parlamentarier jüdischen Glaubens
Date
1901-06-01
Page
308 (sequence 4)
Language
German
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308 Im deutschen Reich. scheidenheit und Anspruchslosigkeit des Wesens gepaarten Eifer in Vertretung der ihm anvertrauten Interessen sich das allgemeine Vertrauen zu erwerben, wenn ein völlig „judenreiner" Wahlkreis dem noch Unbekannten, der erst ein Jahr als Anwalt praktizierte und zum Aussehenmachen weder die Neigung noch die Qualifikation hatte, das Mandat eines Abgeordneten übertrug und bei jedem folgenden Wahlgang bis zu seinem rasch und frühzeitig erfolgtem Tode erneuerte. Und in der That, dieses Vertrauen des Volkes hat er durch seine Haltung und durch sein Wirken in der Kammer vollauf gerechtfertigt und verdient. Was bei diesem ersten Repräsentanten des Judenthuws in der bayerischen Abgeordnetenkammer damals am meisten auffallen mußte, das war die echt deutsche oder richtiger bayrisch-deutsche Gesinnung, die der Neuling auf dem Kampfplatze der Politik in echt deutscher Rede, frei von allem Wortschmuck und mit Vermeidung von allen Abschweifungen und Pikanterien, mit deutscher Ruhe und Sachlichkeit an den Tag legte. Die Zeit, die man die „tolle" nennt, war ja bei Eröffnung des Parlaments vom Jahre 1849 noch nicht vorbei, und noch züngelten aus der Asche die kaum gedämpften Flammen der Leidenschaften (Vgl. Hans Blum: Deutsche Revolution, S. 411 ff.). Arnheim hielt sich fern von allen Extremen und neigte zur gemäßigten Richtung. Wohl waren die Grundrechte der Frankfurter Nationalversammlung auch für ihn ein unantastbares Heiligthum, das er z. B. in feinem Anträge auf Abschaffung der Todesstrafe energisch vertheidigte. Und dennoch kann er den bayerischen Partikularisten nicht verleugnen, der vor der Hegemonie Preußens die warnende Stimme erhebt und mit entschiedener Vorliebe für die Politik der Habsburger die Selbständigkeit seines engern Vaterlandes erhalten wissen will. Ein Mann des Freisinns, wenn auch nach seiner eigenen Erklärung kein Doctrinär, der aus ein programmatisches Bekenntnis eingeschworen sich einseitig auf einen Parteistandpunkt stellen würde, sehen wir Arnheim überall in die Schranken treten, wo es sich um die Freiheit handelte, so für die Trennung der Justiz von der Verwaltung, so für das allgemeine Wahlrecht und gegen das ständische Prinzip, so für die Unabhängigkeit der Presse vom Gängelbande polizeilicher Bevormundung, und 1852 hatte er den Muth, die Abschaffung einer Anzahl von bayerischen Gesandtschaften im Auslande zu beantragen, was ihm von Seiten des Ministerpräsidenten den von ihm mit Entrüstung zurückgewiesenen Vorwurf republikanischer Gelüste eintrug. Aber im Allgemeinen war die Politik dasjenige Gebiet, aus

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