Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 7 (1901)
- Issue
- Heft 6-7 (Juni 1901)
- Article
- Die bayerischen Parlamentarier jüdischen Glaubens
- Date
- 1901-06-01
- Page
- 307 (sequence 3)
- Language
- German
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Die bayerischen Parlamentarier jüdischen Glaubens. 307 Gesetz vom 4. Juni 1848 aus dem Wege, durch welches auch den Juden die aktive und passive WahlsähigkeiL zum Landtagsabgeordneten gewährt wurde. Wie sehr es an der Zeit war, den Eintritt in die gesetzgebende Versammlung als unabhängig vom Glaubensbekenntniß zu erklären, und wie sehr auch die Israeliten des Landes sich bereits der höchsten Ehre würdig gemacht hatten, die dem Manne aus dem Volke werden kann, beweist die Thatsache, daß gleich aus der ersten Wahl, die im Spätjahre 1848 auf Grund der neuen freiheitlichen Wahlordnung vorgenommen wurde, zwei Israeliten als Vertrauensmänner und Abgeordnete des Volkes hervorgingen, darunter einer als Vertreter des Wahlkreises Hof-Münchberg, in welchem damals noch kein einziger Jude wohnte. Von diesem soll zunächst die Rede sein. I. Dr. Fischel Arnheim (1812—1864).••) Seit jeher standen die aus der Gegend des Fichtelgebirges stammenden Israeliten, als athmeten die Bewohner der Gebirgsstädte gewissermaßen Höhenluft des Geistes, im Rufe größerer Aufgeklärtheit und Intelligenz, weil früher als anderswo in Bayern in den jüdischen Kreisen der nordöstlichen Ecke von Franken ein starkes und erfolgreiches Streben nach neuzeitlicher Bildung sich geltend machte. Dies gilt auch besonders von Bayreuth, einer Gemeinde, aus welcher eine unverhältnißmäßige Anzahl von Männern hervorgegangen, die sich einen Namen von gutem Klang erworben haben. Der hervorragendste dieser Männer war der am 23. Februar 1812 als einziger Sohn fromm gesinnter aber modern denkender Eltern geborene F. Arnheim, der in seiner Jugend sowohl in den Elementen allgemeiner Bildung als auch noch in Bibel und Talmud von tüchtigen Hauslehrern einen gründlichen Unterricht erhielt. Den Erwartungen der Eltern, die ihn für den Kaufmannsstand und zur Uebernahme des väterlichen Geschäftserbes bestimmt hatten, mochte es vielleicht weniger entsprochen haben, daß der Jüngling sich durch eigene Kraft soviel Wissen der klassischen Sprachen erworben, daß er im 17. Lebensjahre die Eintrittsprüsung für die Oberklasse des Gymnasiums bestehen konnte. Nach absolviertem Studium der Rechtswissenschaft brachte ihm erst das Jahr 1848 die damals noch erforderliche Ernennung der Staatsregierung zum k. Advokaten in Naila im Voigtlande, von wo er bald daraus nach seiner Vaterstadt übersiedelte. Wie groß muß die Berufstüchtigkeit und Geschästsgewandtheit des Mannes gewesen sein, und wie sehr muß er es verstanden haben, durch seinen mit Be- *) Vgl. die stenographischen Berichte der bayr. Landtagsverhandlungen und „Zeitung des Judenthums" 1868 S. 57-