Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 7 (1901)
- Issue
- Heft 6-7 (Juni 1901)
- Article
- Die bayerischen Parlamentarier jüdischen Glaubens
- Date
- 1901-06-01
- Page
- 306 (sequence 2)
- Language
- German
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306 Im deutschen Reich. maligen Zwergstaaten geltend gewesenen Partikularrechte ein Gemeinsames zu schaffen, eine Grundlage für den Bau der Zukunft. Die mit diesem Studium beauftragte Ministerial-Polizeisektion kam zu dem Ergebnis, daß halbe Maßregeln nichts helfen, und der moderne Staat fich kein anderes Ziel setzen dürfe, als auf dem Wege und durch das Mittel bloß vorbereitender Verfügungen allmählich die völlige und bedingungslose Erhebung der Israeliten auf den Boden der Gleichheit mit den christlichen Bürgern zu bewirken. Länger als ein halbes Jahrhundert erhielt sich die Weisheit der halben Maßregeln und der bloß vorbereitenden Verfügungen. Das älteste Geschöpf dieser Weisheit ist das Edikt vom 10. Juni 1813.") Das Edikt, betreffend die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen in Bayern, geboren aus dem Vorurtheil, daß in den religiösen Einrichtungen des Judenthums wesentliche Gebrechen und Mängel enthalten seien, welche die Anhänger desselben des vollen Genusses der bürgerlichen Rechte nicht fähig erscheinen lassen, steht an der Grenzscheide zweier Zeiten und läßt die Merkmale beider in den inneren Widersprüchen seiner 34 Paragraphen erkennen."^) Man steht es dem Gesetzgeber an, daß er mit dem Verstände sich nicht mehr den Forderungen der Neuzeit verschließen und mit seinem Herzen sich noch nicht losmachen konnte von den angeerbten Gewohnheiten und den überkommenen Vorurtheilen des Mittelalters. Von dieser Unentschiedenheit des Bewußtseins geleitet, verwandelte das Judenedikt die ehemaligen Schutzjuden in Freigelassene, denen man zwar die Gefängnißthüren geöffnet, aber die Hofthore noch verschlossen hält, ein Zustand, den man bald als für die Dauer unhaltbar erkennen mußte, der sich aber doch durch die Einwirkungen der Reaktion, die auch in Bayern zum herrschenden System wurde, länger erhielt, als ursprünglich beabsichtigt. Jedenfalls war durch das Edikt, wenn auch' ein gemilderter Ausnahmezustand bestehen blieb, an welchem auch die Staatsverfassung Bayerns vom Jahre 1818 trotz der darin ausgesprochenen „Gleichheit der Gesetze und vor dem Gesetze" nichts geändert hat, eine klaffende Bresche gelegt in den brüchig gewordenen Thurm der mittelalterlichen Verfassung, und es konnte nicht ausbleiben, daß in der Folgezeit von diesem Thurme ein Stein nach dem andern abstürzte und durch einzelne gesetzgeberische Akte abgetragen wurde. Einen von den größten Steinen des Anstoßes räumte das *) Vergl. Die staatskirchenrechtliche Stellung der Israeliten in Bayern, von Heimberger S. 11 ff. **) Vergl. Aretin's Geschichte der Juden in Bayern, S. 98.