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Im deutschen Reich · 1901-05-01 · Heft 5 (Mai 1901) · p. 273

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
7 (1901)
Issue
Heft 5 (Mai 1901)
Article
[Ohne Titel] / A. L.
Date
1901-05-01
Page
273 (sequence 9)
Language
German
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Umschau. 273 Wie nach der bekannten Eintheilung des Professor Mornmsen diejenigen „Thierschützer", welche ihnen unbewußt dabei Beistand leisten, zu bezeichnen sein würden, liegt nahe, nachdem sich so viele wissenschaftliche Autoritäten öffentlich gegen die Annahme ausgesprochen haben, daß mit der rituellen Schlachtmethode Thierqnälerei verbunden sei. Unbegreiflich ist es nur, daß sich einzelne Verwaltungen durch einige als entschiedene Antisemiten bekannte Stadtverordnete ve-leiten ließen, eine rein formelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts falsch zu deuten und Schächteinschränkungen oder gar Schächtverbote zuzulaffen, welche mit der durch Verfassung und Gesetz verbürgten Gewissensfreiheit vollständig unvereinbar sind. Wohin man mit der antisemitischen Agitation, bei der Religion, Gesetz. Verfassung, Wissenschaft und Gewerbefreiheit anscheinend als ganz nebensächliche Din^e betrachtet werden, gelangt, zeigt ein auf dem 30. Bezirkstag der sächsischen Fleischerinnungen am 7. Mai in Burgstädt gefaßter Beschluß. Nachdem der Obermeister Vogel den Antrag der Leipziger Innung, die Aufhebung des Schächtverbots betreffend, begründet hatte, schlug der Vorsitzende vor, lieber den Verband zu ersuchen, bei der Reichsregierung dahin vorstellig zu werden, daß das Sckächtverbet auch auf die anderen Bundesstaaten ausgedehnt werde. Vogel-Leipzig zog hierauf den Antrag auf Aufhebung des Schächtverbotes zurück, und man beschloß dem Vorschläge des Vorstandes entsprechend. Don antisemitischen Blattern war sogar infolge des Leipziger Antrages angeregt worden, die sächsische Regierung darum anzugehen, weitere geschäftliche Verluste der Leipziger Fleischer nicht durch Aufhebung des Schächtverbots, sondern durch ein Verbot der Einfuhr von geschachtetem Fleisch zu verhindern. Hoffentlich wird in den Verwaltungen der Erfolg einer religionsseindlichen politischen Agitation verhindert, welche sich nur auf eine mißverstandene Entscheidung des Oberverwaltungsgenchts stützt. Bei dieser Gelegenheit wird es sich hoffentlich zeigen, daß Fürst Bismarck in seinen „Gedanken und Erinnerungen" (S. 12 ff.) die preußischen Verwaltungen mit Recht gegen die Annahme der Möglichkeit einer Beeinfluffung durch politische Strömungen in Schutz genommen hat. Er sagt: „Nach meinen Erfahrungen aus jener und der späteren Bett möchte ich übrigens den Vorzug der Unparteilichkeit im Vergleiche der richterlichen und administrativen Entscheidungen nicht den ersteren allein einräumen, wenigstens nicht durchgängig. Ich habe im Gegentheil den Eindruck behalten, daß Richter an den kleinen und lokalen Gerichten den starken Parteiströmungen leichter und hingebender unterlagen als Verwaltungsbeamte; und es ist auch kein psychologischer Grund dafür erfindlich, daß bei gleicher

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