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Im deutschen Reich · 1901-04-01 · Heft 4 (April 1901) · p. 238

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
7 (1901)
Issue
Heft 4 (April 1901)
Article
[Ohne Titel] / A. L.
Date
1901-04-01
Page
238 (sequence 3)
Language
German
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Im deutschen Reich. breitung zur Kenntniß de^r Staatsanwaltschaft gelangt, jo würde es unverzüglich verfolgt worden sein." In einem anderen Falle hat die Kgl. Staatsanwaltschaft unseren Antrag aufBeschlagnahme einer schmählichen antisemitischen Drucksache berücksichtigt. Sofort nachdem wir ein Exemplar der von dem bekannten Verlagsbuchhändler Gustav Ad. Dewald verbreiteten Ansichtskarte erlangt hatten, auf der die Ermordung Winters in widerlicher Weise vollständig nach antisemitischer Auffassung dargestellt war, haben wir dasselbe der Kgl. Staatsanwaltschaft mit einer Strafanzeige und dem Antrag auf Beschlagnahme übermittelt. Dazu war die Veranlassung, vollauf gegeben. Selbst die gewiß nicht judenfreundliche „Tägliche Rundschau" schrieb: „Leute, denen bislang nichts bewiesen ist, offen als Mörder zu bezeichnen und ihre That sogar im Bilde darzustellen, ist eine alles Maß übersteigende Gesinnungsrohheit und Gewissenlosigkeit, die nur wilder Aufhetzung, nicht aber dem Suchen nach Wahrheit dienen kann." Die Beschlagnahme ist nicht nur in hiesigen und auswärtigen antisemitischen Buchhandlungen und Kneipen erfolgt, sondern es hat muh in der Wohnung des Verlegers eine sehr eingehende Haussuchung nach Beständen der Karte, sowie nach den zur Herstellung benutzten Platten und Formen stattgefunden. Uebrigens ist diese Kenitz-Postkarte auch in Oesterreich auf Grund des $ 302 des österreichischen Strafgesetzbuches der Konfiskation verfallen. Daß trotz der wiederholten, gegen Beförderung anstößiger Postkarten gerichteten scharfen Anordnungen der. Ober-Postbehörde diese auf den ersten Blick als schandbar zu erkennenden Ansichtskarte in Stuhm und anderen Orten mehrfach durch die Post befördert worden ist, beweist nur, daß auch die besten Absichten der Behörde nicht immer durchzuführen sind. — Daß wir uns nicht mit dem Antrag auf Beschlagnahme wegen groben Unfugs begnügt, sondern gleichzeitig auch Strafanzeige wegen Religionsbeschimpfung (§ 166 S. G. 33.) gestellt haben, erklärt sich daraus, daß durch das elende Bild .jener 'Ansichtskarte offenbar absichtlich religiöse Einrichtungen und Gebräuche der Juden herabgewürdigt wurden: 1..die rituelle Schlachtmethode durch die Abbildung eines Schächters und des eigenthümlichen Schächtmessers, 2. die bei allen jüdischen gottesdienstlichen Handlungen erforderliche Anwesenheit von zehn erwachsenen Männern, 3. der bei den strenggläubigen Juden geübte Gebrauch der Gebetriemen, welche der unter dem Worte „März" stehende Jude um Hand und 3lrm geschlungen hat. ' Ob daraufhin Anklage erhoben werden wird, ist uns noch unbekannt; wir haben uns jedenfalls für verpflichtet erachtet, die Staatsanwaltschaft

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