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Im deutschen Reich · 1901-04-01 · Heft 4 (April 1901) · p. 237

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
7 (1901)
Issue
Heft 4 (April 1901)
Article
[Ohne Titel] / A. L.
Date
1901-04-01
Page
237 (sequence 2)
Language
German
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Vercinsnachrichton. 237 {rieften Rechte an das Licht gezogen und daß wieder und wieder nachgewiesen wird, wie der Antisemitismus die Grundpfeiler des Staates in verderblichster Weise unterwühlt, wie er Sittlichkeit, Religiosität, Kultur und den Sinn für Gesetz und Recht empfindlich schädigt. In der Frage der Strafbarkeit der von Antisemiten verbreiteten sogenannten Weihnachtsslugblätter sind wir in der Lage, einen uns unter dem 16. März zugegangenen Bescheid des Herrn Ersten Staatsanwalt am Königlichen Landgericht I Berlin bekannt zu geben, wonach die Strafverfolgung dieser von ärgstem Haß diktierten und von Schmähungen gegen die jüdische Religion erfüllten Machwerke in Zukunft gesichert ist, falls es nur gelingt, die Verbreitung der Flugblätter rechtzeitig festzustellen. Wir richten daher die Aufforderung an alle unsere Leser, falls sie Wahrnehmungen nach dieser Richtung machen, Ort und Zeit der Verbreitung durch geeignete Zeugen zu konstatieren, desgleichen die Person der Flugblattvertheiler, eventuell fcu\dj Anrufung polizeilicher Hilfe, festzustellen. Der ergangene Bescheid lautet in seinem wesentlichen Inhalte: „Es ist unbedenklich anzunehmen, daß der Inhalt des Weihnachtsflugblattes Nr. 16 gegen § 166 Strafgesetzbuches insofern verstößt, als durch einzelne Stellen der „Auszug aus dem Talmud" wie: „„daß der Jude sich durch den Rabbi von jedem Eid und Schwur entbinden lassen kann"" und „„daß durch ein Gebet alle Eide und Schwüre der Juden für ungültig erklärt werden können,"" die jüdische Religion beschimpft wird." Es ist aber nicht Nachzuweisen daß die Angefchuldigterr oder andere Personen das Flugblatt innerhalb der letzten 6 Monate hier oder anderwärts verbreitet haben. W. hat das Flugblatt in seiner Druckerei im November oder Dezember 1899 hergestcllt und die ganze Auflage an H. geliefert. Dieser leugnet, das Blatt noch nach Weihnachten 1899 verbreitet zu haben. Nach Auskunft des Königlichen Polizei-Präsidiums ist eine Verbreitung des Flugblattes im Jahre 1900 nicht fcstgestellt worden. Es ist ferner festgeftellt, daß das Flugblatt in G. St. überhaupt nicht verbreitet worden ist. Der Postsekretär O. in G. St., der das Blatt dem Prediger St. übergab, hat dasselbe auf einer Reise erhalten, kann aber über die Person des Verbreiters und den Zeitpunkt der Verbreitung keine Auskunft geben. Die Strafverfolgung der Beschuldigten ist hiernach unzulässig, da der Nachweis nicht erbracht ist, daß das Flugblatt („Druckschrift") innerhalb der letzten 6 Monate verbreitet worden ist." — Besonders bemerkenswerth ist es, daß am Schluß des ablehnenden Bescheides gesagt wird: „Wäre das Flugblatt bei seiner Ver-

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