Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 7 (1901)
- Issue
- Heft 4 (April 1901)
- Article
- Urtheile über den Prozeß Moritz Levy
- Date
- 1901-04-01
- Page
- 194 (sequence 3)
- Language
- German
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194 Im deutschen Reich. Geschworenen: der im Saal höchste Richter halt die Aussagen der Jüdinnen für unglaubhaft. Winters bester Freund, der Gymnasiast Hans Boeck, wird vernommen und bekundet, er habe nie irgend . einen Verkehr zwischen Winter und Levy gesehen, Winter habe ihm, trotzdem sie Levy sehr oft trafen, auch nie augedeutet, daß er den Schlächtergesellen kenne. Dieses Zeugniß eines christlichen Schülers, einer der „unbefangenen kindlichen Seelen ohne Falsch", auf deren Bekundungen der Staatsanwalt das Hauptgewicht legen möchte, ist der Anklage ungünstig. Der Staatsanwalt erhebt sich und fragt: „Können Sie bestimmt behaupten, daß Sie Winter und den An. geklagten niemals zusammen gesehen haben, oder wollen Sie sagen, daß Sie sich nicht daran erinnern?" Der Schüler, der eben ganz bestimmt ausgesagt hatte, wird schon ein Bischen ängstlich, antwortet aber noch, er halte für ausgeschlossen, daß er jemals Winter mit dem Angeklagten zusammen gesehen habe. Wieder fordert der Staatsanwalt eine ganz bestimmte Antwort, diesmal in schärferem Tone. Durch das Hirn des verschüchterten Schülers zuckt der Gedanke, was aus ihm werden solle, wenn morgen vielleicht zehn, zwanzig Zeugen beschwören, sie hätten ihn im Lerkehr mit Winter und Levy gesehen. Er sagt nun: ,,Jch erinnere mich nicht mehr." Das ist bequemer, ist ungefährlich. Und nun resümier* der Vorsitzende: „Sie sagen also, Sie haben einen Verkehr zwischen W'nter und Levy nicht wahrgenommen, geben aber die Möglichkeit eines solchen Verkehrs zu?" Antwort: „Jawohl". Jeder gewissenhafte Mensch müßte diese Möglichkeit zugeben. Die wichtige, dem Angeklagten anfangs höchst günstige Aussage des dem Ermordeten befreundetsten Zeugen ist aber für den Entlastungsbeweis nicht mehr zu brauchen. Als ein großer Theil der Belastungszeugen aufmarschiert ist, fragt der Vorsitzende den Angeklagten, ob er unter dem Eindruck so vieler einwandfreien Zeugenaussagen nicht lieber ein offenes Geständniß ablegen wolle. Wirkung auf die Geschworenen: der Vorsitzende sieht den Schuldbeweis als geführt an. Nach einem Hinweis auf einen Ausspruch Friedrich Hebbels, der einstens erklärte, er wäre selbst unfähig anzugeben, zu welcher Zeit er an einem gewissen Tage einen seiner intimsten Freunde gesehen habe, und halte deshalb das Fundament der Zeugenaussagen bei der menschlichen Gerechtigkeitspflege für ein recht bedenkliches — fährt der Verfasser des „Zukunst"-Artikels fort: „Solche Skrupel und Zweifel plagen die guten Konitzer nicht, weder Richter noch Laien. Ein Eid ist ihnen ein Eid, und ihr Gedächtniß leistet mehr als das des Dichters der Nibelungen. Ernst Winter ist fast ein Jahr schon todt. Noch heute aber könneneinunddreißig Zeugen, Schüler, Lehrlinge, Handwerker, Nachtwächter, höhere Töchter, Dienstmädchen und Dirnen, be-