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Im deutschen Reich · 1901-03-01 · Heft 3 (März 1901) · p. 153

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
7 (1901)
Issue
Heft 3 (März 1901)
Article
Ueber das Schächt-Urtheil des Oberverwaltungsgerichts
Date
1901-03-01
Page
153 (sequence 13)
Language
German
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lieber das SchächturLhcil des OberverwaltungsgerichLs. 153 In bei* Gewerbeordnung wird man vergeblich eine Vorschrift suchen, welche das Schächten verbietet oder eine andere Schlachtmcthode für zulässig erklärt. Wenn heute das Schächten verboten werden darf, so können morgen die Dampfmaschinen und übermorgen die mechanischen Webstühle an die Reihe kommen. Es wird immer bestimmte Cirkel geben, denen solche technischen Fortschritte ein Dorn im Auge sind. Die Gondelführer in Venedig wollten den ersten Dampfer zertrümmern, wie der erste mechanische Webstubl den gleichen Angriffen seitens der englischen Handweber ausgesetzt war. Sehr bedauerlich ist es, daß das große Rechtsprincip der Gewerbefreiheit noch so wenig wissenschaftlich durchforscht erscheint; in dem vorliegenden Gewerbestreit hat es nicht zum Siege durchdringen können. Hätte der Verwaltungsrichter einen andern Standpunkt eingenommen, als den, daß die Göwerbefreiheit „nur die Negation gesetzlicher Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit sei, in Bezug auf die gewerbliche Thätigkeit", so w ire er nicht zu der recht gekünstelten Eonstruktion gelaugt, welche sich in Sähen bewegen muß, wie sie schon zitiert sind, und von denen der eine genügt, der von „einer allgemeinen Regelung über die ausnahmsweise Anwendung des Schächtschnitts" spricht. 5. Doch wir wollen hier keine juristischen Fehden ausfechten; eine gute und richtige Rechtsprechung muß — das haben wir stets erfahren — erkämpft und errungen sein. Wir hoffen, däß auch das preußische Oberverwaltungsgericht seine Rechtsprechung in dieser Frage den großen Prinzipien noch anpassen wird, welchen es selbst im Grunde genommen seine Schöpfung verdankt. Ohne Freiheit des Gewissens, ohne Freiheit des Gewerbes auch keine Freiheit der Rechtsprechung. Unpeine solche Rechtsprechung vorzubereiten, muß aber von Seiten der Betheiligten das Erforderliche geschehen; die Fälle dieser Art dürfen aus dem Bereiche der Erörterung nicht verschwinden, sie dürfen nicht seltene Leckerbissen für verwaltungsrechtliche Fein-- schmecker bleiben, sondern zur täglichen Kost der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte aller Instanzen werden. Jeder jüdische Schlächtermeister, dem eine irregeleitete Thierfreundlichkeit sein Gewerbe erschwert, dem der Konkurrenz-Neid oder der Antisemitismus die Versorgung seiner Kunden zu erschweren droht, muß einen Prozeß wie. den hier geschilderten anstrengen. Die Kosten sind sehr gering; der Streitwerth ist im vorliegenden Falle nur deßhalb so hoch fest»

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