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Im deutschen Reich · 1901-03-01 · Heft 3 (März 1901) · p. 152

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
7 (1901)
Issue
Heft 3 (März 1901)
Article
Ueber das Schächt-Urtheil des Oberverwaltungsgerichts
Date
1901-03-01
Page
152 (sequence 12)
Language
German
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152 Im deutschen Reichgerächt hat bisher noch nicht geprüft, ob eine einzelne Stadt auch mir für ihr städtisches Schlachthaus den SchächtschniLL überhaupt verbiete!! darf. Eine solche Prüfung kann nur im Sinne der Unzulässigkeit eines solchen Verbots ausfalten, wenn damit die Möglichkeit verbunden ist, den Juden des Ortes die Erlangung koscheren Fleisches wesentlich zu erschweren oder unmöglich zu machen. Verbietet die Stadt, war sie darf, bei Einführung des städtischen Schlachthofes Pbivatschlachtstätten, und verbietet sie an der städtischen Schlachtstätre schlechthin das Schächten, so hindert sie einen religiösen Gebrauch, dessen Zulässigkeit Leu Bekennern des jüdischen Cultnsgesetzes ausdrücklich und feierlich verbrieft ist. Dies Verbot wäre gesetzwidrig; das Ober- Verwaltungsgericht hat es nicht etwa für gesetzlich erklärt. -4. Aber auch gegen das Urtheil, wie es vorliegt, können einige Worte der Kritik hier nicht unterdrückt werden. Das Urtheil erkenn! von den verschiedenen gegen die Schlachthausordnung erhobenen Ein- .wänden die eine als begründet an, daß der durch das Schlachthamgesetz aufgestellte Grundsatz der Parität verletzt sei. Die Kläger verstehen diesen Grundsatz dahin: Wenn das Schächten den Juden gestattet sei, dürfe es den Ehristen nicht verboten werden; wenn es den jüdischen Schlächtern gestattet sei, dürfe ein Verbot die jüdischer Privatleute nicht treffen; wenn die Meister schächten dürfen, welche 1*:>S schon etabliert sind, müssen auch jene die Befugniß haben, welch: sich später niederlassen. Der Verwaltungsrichter folgt dieser Legil nicht. Er sagt: „Es fehlt an einer allgemeinen Regelung über die ausnahmsweise Anwendung des Schächtschnitts." Es ist nicht leicht, diesem seinem Gedankengange zu folgen; das Gericht scheint als Regel auzuscherr, daß die Stadt eine bestimmte Schächtmethode vorschreibt, und Ausnahmen von der Regel sollen keine bestimmten Klassen bevorzugen. wie cs hier hinsichtlich der angesessenen jüdischen Meister geschehen sei. Uns scheint die Regel die Freiheit des Gewerbe- Betriebes; Schranken sind nur zulässig, wenn sie für alle gleich sind. Dem Urtheil dagegen erscheint als Rege! der Zwang, mib wer eine Ausnahme davon beansprucht, muß sein Recht dazu beweisen. Wir fürchten, über diese grundsätzliche Differenz ist eine Verständigung sehr schwierig. Unsere Auffassung hat vor derjenigen des vielgedachten Urtheils den Vorzug, daß sie sich auf ein Gesetz stützen kann. Und dies Gesetz ist die in dem Urtheil etwas von oben herab behandelte Gewerbefreiheit, gewährleistet durch den § 1 der Reichs-Gewerbe-Ordnung: Der Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.

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