Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 7 (1901)
- Issue
- Heft 3 (März 1901)
- Article
- Ueber das Schächt-Urtheil des Oberverwaltungsgerichts
- Date
- 1901-03-01
- Page
- 151 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2316602-2316676-2316680-2327443--07916-2327538- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
151 lieber das Schächturtneil dcä Obcrverwaltungägcnckts. Gebräuche, sowohl in diesen Zusammenkünften, als in den Privatwohnungen der Mitglieder. Diese Vorschriften haben lange vor der Verfassung und dem Gesetze vom 3. Juli 1869 dazu geführt, daß im Siaate Friedrichs des Großen auch der von öffentlichen Aemtern ausgeschloffene Jude seinem Gotte von Rechtswegen und nicht durch die Gnade irgend einer Behörde so dienen durfte, wie er es verstand. Daß aber der orthodoxe Jude es als eine Sünde gegen göttliches Gebot empfand und empfindet, wenn er Fleisch von Thieren genießen soll, die nicht geschachtet sind, das weiß jeder unserer Glaubensgenossen, und an diesem Religionsgrundsatze darf auch die Staatsautorität nicht vorübergehen. 2. Das ergangene Urtheil schafft nur für den einen Fall Recht, für den es erlassen ist. Bei Äler Hochschätzung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts haben seine Urtheile doch nur den Werth für die Praxis der Behörden und Gerichte, den ihre Gründe rmr ihrer selbst willen verdienen. Das Gericht selbst kann feine Ansicht bei jedem später zur Entscheidung kommenden Falle ändern. Es fällt auch keinem Gerichte ein, jedes Wort feiner Gründe als. einen unantastbaren Lehrsatz hinzustellen, ihm Gesetzeskraft beizumeffen. Wenn also hier das Gericht sagt, die Gemeinden seien „rechtlich befähigt", die Anwendung des Schächtschnitts in ihren Schlachthäusern schlechthin zu verbieten, so ist dabei zu beachten, daß hier der Verwalruugsrichter solches „Verbot schlechthin" auf feine Wirksamkeit nicht nachzuprüfen hatte. Was in den Gründen hier ausgesprochen ist, hat nur den Werth einer wissenschaftlichen Betrachtung, nicht den einer richterlichen Entscheidung, noch weniger den einer gesetzlichen Vorschrift. Zu entscheiden hatte der Verwaltungsrichter hier nur, ob Herrn Schlächtermeister Hertz in dem streitigen Falle die Erlaubnis; zum Schächten eines zweiten Stücks Großvieh, Herrn Schlächtermeister Klein die Erlaubniß zum Schächten eines zweiten Kalbes, Herrn Dittges die Erlaubniß zum Schächten eineö Stücks Rindvieh mit Recht^versagt worden ist. Das Obcrverwaltungsgericht hat die Verladung der Erlaubniß gebilligt, es hat aber die Schlachthausordnung weder genehmigt noch ausgehoben, weil, beides seines Amtes nicht ist. Die städtischen Behörden und die Aufsichtsbehörden können sich weiter darnach richten, unbekümmert um das, was der Verwaltungerichter dazu gesagt hat. 3. In diesem Zusammenhänge erscheint die hervorgehobene Wendung der Gründe auch nicht in dem Lichte, in dem sie von Nicht- Juristen vielleicht aufgesaßt werden könnte. Das Oberverwaltungs-