Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 7 (1901)
- Issue
- Heft 3 (März 1901)
- Article
- Ueber das Schächt-Urtheil des Oberverwaltungsgerichts
- Date
- 1901-03-01
- Page
- 150 (sequence 10)
- Language
- German
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150 Im deutschen Reich. Die Vorentscheidung war daher auf Kosten der Kläger zu. bestätigen (tz 103 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883). Urkundlich unter dem Siegel des Königlichen Oberverwaltungsgerichts und der verordneten Unterschrift. L. 8. gez. von Roon. Wir haben vorstehend den Wortlaut des Urtheils vom I I. Januar d. I. wiedergeben zu müssen geglaubt, um unfern Lesern den ganzen Sachverhalt in dieser viel besprochenen Streitsache ungeschminkt darzulegen. Es soll hierzu vom staatsrechtlichen Gesichtspunkte aus Folgendes bemerkt werden: 1. Das Schächten darf im Bereich der Preußischen Monarchie nirgends gänzlich verboten werden. Würde selbst in Rheydt ein' solches gänzliches Verbot jetzt ergehen, so stände dem davon Betroffenen nicht nur der Schutz des Verwaltungsrichters, sondern ganz bestimmt auch der Schutz der Aufsichtsbehörde zur Seite. Die im Verführen vorgelegten Erklärungen der Minister des Handels und des Innern ergeben, daß gegen das Schächten vom Stnndpunkte der Humanität oder Hygiene nach dem Gutachten der wissenschaftlichen Deputation für das Veterinärwesen nichts einzuwenden ist. Hiervon ausgehend, kann keine Aufsichtsbehörde an Orten, wo Juden wohnen, das Schächten völlig verbieten, weil noch immer die folgenden friederizianischen Vorschriften des Allgemeinen Landrechtes Th. II. Tit. II in voller Geltung sind: § 1. Die Begriffe der Einwohner des Staats von Gott und göttlichen Dingen, der Glaube und der innere Gottesdienst können kein Gegenstand von Zwangsgesetzeu sein.' §2. Jedem Einwohner im Staat muß eine vollkommeneGlaubensundAewissensfreiheit gestattet werden' § 4. Niemand soll wegen seiner Religionsmeinungen beunruhigt, zurRechenschast gezogen, verspottet, oder gar verfolgt werden. 8 20. Eine Religionsgesellschaft, welche der Staat genehmigt, ihr aber die Rechte öffentlich aufgenommener Kirchengesellschaften nicht beigelegt hat, genießt nur die Bcfugniß geduldeter Gesellschaften. tz 22. Einer geduldeten Kirchengesellschaft ist die freie Ausübung ihres Privatgottesdienstes gestattet. § 23. Zu dieser gehört die Anstellung gottesdienstlicher Zusammenkünfte in gewiffen dazu bestimmten Gebäuden und die Ausübung der ihren Religionsgrundsätzerr gemäßen