Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 7 (1901)
- Issue
- Heft 3 (März 1901)
- Article
- Ueber das Schächt-Urtheil des Oberverwaltungsgerichts
- Date
- 1901-03-01
- Page
- 149 (sequence 9)
- Language
- German
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lieber das SchächLurtheil des OberverwalLungsgerichts. 149 von der Regel, daß im SchlachLhause zu Rheydt nicht geschachtet werden soll, zu Gunsten der jüdischen Metzger gemacht, und zwar nur zu Gunsten derer, die am 11. Januar 1898 bereits im Schlachthofbezirke wohnten und selbständig daselbst ihr Gewerbe betrieben. Benachtheiligt sind hiernach, abgesehen von den Privatpersonen, welche, ebne Metzger zn sein, schachten lassen wollen, sämmtliche christlichen Metzger und diejenigen jüdischen Metzger, die nach dem 11. Januar 1898 in Rheydt ihren Wohnsitz nehmen und dort ihr Gewerbe selbständig betreiben. Von diesem Gesichtspunkte aus also verstoßen die am 11. Januar 1898 beschlossenen Bedingungen gegen das Gesetz und sind daher unanwendbar. Die Folge hiervon ist aber nicht etwa die, daß nunmehr der oben mitgetheilte § 13 der Schtachthofordnung wieder maßgebend würde. DerM diese Folge könnte nur eintreten, wenn jener $ 13 dem § <> des Schtachthausgesetzes entspräche. Das aber ist nicht der Fall. Denn nach § 13 a. a. O. ist nur den Juden das Schächten nach jüdischem Ritus unter gewissen dorr' näher umschriebenen Bedingungen gestattet, den Christen aber nicht. Mithin verletzt auch K 13 den Grundsatz der Parität, und der in Rheydt zur Zeit geltende Rechtszustand ist der, daß gegenwärtig Niemand das Recht beanspruchen kann, in dem öffentlichen Schlachthaufe daselbst Schlichtungen vorzunehmen, da es an einer allgemeinen Regelung über die ausnahmsweise Anwendung des Schächtschnittes fehlt. Daß ein solcher Rechtszustand in Bezug auf seine Rechtsbeständigkeit angezweifelt werden köynte, ist nicht anzuerkennen. Die Gemeinden sind vielmehr, wie oben dargethan, rechtlich befähigt, die Anwendung des Schächtschnittes in den von ihnen angelegten öffentlichen Schlachthäusern schlechthin zu verbieten. Lassen sie aber-die Anwendung deo Schächtschnittes zu, so müssen, sofern es nicht in der Absicht liegt, den Schächtschnitt ganz allgemein zu gestatten, die näheren Modalitäten und der Umfang der Tedtung von Schlachtthieren mittelst Schächtschnittes in gleicher Weise für alle, die Benutzung des öffentlichen Schlachthauses in Anspruch nehmenden Interessenten bestimmt sein, gleichviel ob sie Juden oder Christen sind, ob sie das Schlachten gewerbsmäßig betreiben oder nicht und ob sie vor dem 11. Januar 189s oder nachher in Rheydt zugezogen sind. Bis zu einer neuen Beschlußfassung gilt in Rheydt lediglich der K 11 der Ordnung, da nach dem Obigen die das Schächten betreffende Ausnahmevorschrift nicht rechtsgültig ist. Die Kläger, deren Anspruch auf unbeschränkte Anwendung des Schächtschnittes weder durch ein allgemeines Gesetz noch durch gültige Bestimmungen der lokalen Schlachthofordnung gestützt wird, konnten also auch in der Berufungsinstanz keinen Erfolg haben.