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Im deutschen Reich · 1901-03-01 · Heft 3 (März 1901) · p. 148

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
7 (1901)
Issue
Heft 3 (März 1901)
Article
Ueber das Schächt-Urtheil des Oberverwaltungsgerichts
Date
1901-03-01
Page
148 (sequence 8)
Language
German
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148 Im deutschen Reich. Benutzung einer öffentlichen Gemeindeanstalt für Jedermann gegebenen Bestimmungen unberührt. Derartigen Vorschriften haben sich auch die Kläger zu fügen. Weder der statutarischen Regelung gemäß § 10 der Städteordnung noch einer aufsichtlichen Genehmigung bedürfen die, den inneren Verkehr auf einem öffentlichen Schlachthofe betreffenden Normativbestimmungen. Eine solche Genehmigung ist vielmehr nur für die gemäß I und 2 des Schlachthausgesetzes gefaßten Gemeindebeschlüsse erforderlich. Der Einwand der Kläger, daß gegen den Beschluß des Bezirksausschusses vom 15. März 1898, durch den der Gemeindebeschluß vom 11. Januar 1898 genehmigt worden, bei dem Minister für Handel und Gewerbe Beschwerde eingelegt, ein sachlicher Leschwerdebescheid aber noch nicht ergangen sei, ist daher hinfällig. Uebrigens hat der Minister für Handel ^nd Gewerbe am 15. März 1899 sich dahin ausgesprochen, daß er zu einer Entscheidung über die gegen den das Schächten einschränkenden Beschluß erhobenen Beschwerden nicht zuständig sei. weil die Kompetenz des Ministers für Handel und Gewerbe zur Entscheidung von Beschwerden in Schlachthofangelegenheiten im 8 191 des Zuständigkeitsgesetzes vom l. August 1889 materiell bestimmt abgegrenzt werde und der angefochtene Beschluß seinem Inhalte nach unter keine der dort aufgeführten Bestimmungen falle. Ist nach alledenr nicht zu bezweifeln, daß die Stadtgemeinde Rheydt nähere Vorschriften über die Anwendung des Schächtschnitts zu geben wohl befugt war, so hat sie doch bei der Regelung dieser Angelegenheit insofern gegen den 8 6 des Schlachthausgesetzes gefehlt, als die von ihr festgesetzten Bestimmungen nicht allgemein gehalten sind. Das Gesetz sagt a. a. O.: „Die Benutzung der Anstalt darf bei Erfüllung der allgemein vorgejchriebenen Bedingungen Niemandem versagt werden." Dem Worte „allgemein" kommt die Bedeutung zu, daß in den vorzuschreibenden Bedingungen nach gleicher.' Maße gemessen werden soll, daß diese Bedingungen allgemein für Jeden, der die Benutzung der Anstalt erstrebt, gelten sollen. Diesen Anforderungen entspricht zunächst der Gemeindebeschluß vom 11. Januar 1898 nicht. Denn in Nr. 4 daselbst wird allen jüdischen Metzgern, die „gegenwärtig" int Schlachthofbezirk ihren Wohnsitz haben und daselbst ihr Gewerbe selbständig ausüben, gestattet, in jeder Woche eine gewisse Anzahl von Schlachtthieren schachten zu lassen, während Schächtungen seitens anderer, insbesondere auch seitens christlicher Metzger im Schlachthose nicht zugelassen werden. Diese Vorschriften verstoßen in mehrfacher Hinsicht gegen den Grundsatz der Parität. Es wird eine Ausnahme

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